Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 1 RVs 26/19

Datum:
28.05.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 RVs 26/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0528.1RVS26.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 47 Ns 75/18
Schlagworte:
Anforderungen an die Schätzung des Wirkstoffgehalts von Betäubungsmitteln; Gewerbsmäßigkeit des Handeltreibens im Sinne des § 29 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BtMG
Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1
Leitsätze:

1. Die Begründung, das in einem Gerichtsbezirk gehandelte Kokain verfüge nach den Erfahrungen der Strafkammer „in der Regel“ über einen bestimmten Wirkstoffgehalt (hier: „von weit über 90 %, bis hin zu 99,9 %“), ersetzt nicht die für eine im Ausnahmefall zulässige Schätzung des Wirkstoffgehalts erforderlichen Angaben zur Qualität des Betäubungsmittels im Einzelfall und ist als Schätzungsgrundlage für den konkreten Wirkstoffgehalt ohnehin nicht geeignet, wenn nicht in einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Art und Weise dargelegt ist, worauf die entsprechenden Erfahrungen der Strafkammer beruhen.

2. Allein die Feststellung, dass ein Angeklagter bei verschiedenen nicht näher konkretisierten Gelegenheiten (hier: innerhalb von rund fünf Wochen) Drogen verkauft hat, erlaubt in ihrer Allgemeinheit, die weder die Häufigkeit dieser Verkaufsgeschäfte noch Art und Menge der hierbei gehandelten Drogen oder die hierbei erwirtschafteten bzw. beabsichtigten Gewinne erkennen lässt, keine zwingenden Schlüsse auf ein gewerbsmäßiges Handeln im Sinne des § 29 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BtMG.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird im Strafausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.

 

Gründe:

1

 

Das Amtsgericht Dortmund hat den Angeklagten am 23.08.2018 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen sowie wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Landgericht Dortmund nach Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des Vorwurfs des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte gemäß § 154 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt wurde.

2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15

II.

16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35

III.

36 37
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank