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Oberlandesgericht Hamm, 1 RBs 42/19

Datum:
18.03.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 RBs 42/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0318.1RBS42.19.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, 742 OWi 137/18
Schlagworte:
Bußgeldverfahren; Zustellungsvollmacht des Wahlverteidigers.
Normen:
OWiG § 51 Abs. 3; StPO § 145a Abs. 1.
Leitsätze:

Der Wahlverteidiger, dessen Verteidigervollmacht sich im Zeitpunkt einer Zustellung bei der Akte befindet, gilt auch im Bußgeldverfahren nach den §§ 51 Abs. 3 OWiG, § 145a Abs. 1 Stopp bereits kraft Gesetzes als zustellungsbevollmächtigt. Diese gesetzlich fingierte und vom diesbezüglichen Willen des Betroffenen unabhängige Zustellungsvollmacht ist auch nicht durch eine Einschränkung der Verteidigervollmacht dahingehend außer Kraft zu setzen, dass diese sich nicht auf Zustellungen erstrecke.

 
Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, Abs.2, Abs. 4 S. 3 OWiG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).

 
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