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Oberlandesgericht Hamm, 1 RBs 38/19

Datum:
01.03.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 RBs 38/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0301.1RBS38.19.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, 6 Ss OWi 210/19
Schlagworte:
Urteil im OWiG-Verfahren: Rechtsfolgen des Fehlens einer individualisierbaren richterlichen Unterschrift im Fall der Rechtsbeschwerde
Normen:
StPO § 275 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1; OWiG § 71 Abs. 1
Leitsätze:

Ebenso wie im Revisionsverfahren sind Gegenstand der Überprüfung eines Urteils durch das Rechtsbeschwerdegericht in sachlich-rechtlicher Hinsicht allein die schriftlichen Entscheidungsgründe, wie sie sich aus der gemäß § 275 StPO mit der Unterschrift des Richters zu den Akten gebrachten Urteilsurkunde ergeben, und ist hierbei das Fehlen einer individualisierbaren richterlichen Unterschrift - abgesehen von dem Fall des Fehlens nur einer richterlichen Unterschrift bei der Entscheidung durch ein Kollegialgericht - dem völligen Fehlen der Urteilsgründe gleichzustellen (vgl. Senat, Beschluss vom 20.12.2016 - III-1 RVs 94/16 -, juris).

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird nebst den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Dortmund zurückverwiesen.

 
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