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Oberlandesgericht Hamm, 1 RBs 220/19

Datum:
28.11.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 RBs 220/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:1128.1RBS220.19.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, 739 Owi 206/19
Schlagworte:
Geschwindigkeitsüberschreitung, verkehrsberuhigter Bereich, Schrittgeschwindigkeit, Bestimmtheitsgebot
Normen:
GG Art. 103 Abs. 2, StVO § 42 Abs. 2 i.V.m. dem Verkehrszeichen 325.1; in Abschnitt 4 der Anlage 3 (zu § 42 Absatz 2)
Leitsätze:

a. Der Begriff der Schrittgeschwindigkeit genügt ungeachtet der hierzu in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen unterschiedlichen Auffassungen grundsätzlich dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG.

b. Die derzeit gegebene Uneinheitlichkeit in der obergerichtlichen Rechtsprechung, in welcher der Begriff der Schrittgeschwindigkeit teilweise bzw. überwiegend mit max. 7 km/h definiert, teilweise aber auch mit max. 10 km/h angegeben wird, führt unter Berücksichtigung des Bestimmtheitsgebotes bzw. des auch im Ordnungswidrigkeitenrecht geltenden Schuldprinzips dazu, dass einem Betroffenen unabhängig von der konkreten Kenntnis verschiedener gerichtlicher Entscheidungen und unabhängig von der Frage, welche der verschiedenen Auffassungen nach Bewertung des Senats als vorzugswürdig anzusehen wäre, ein Verstoß gegen das Gebot der Schrittgeschwindigkeit allenfalls erst bei Überschreitung des Wertes von 10 km/h zur Last gelegt werden kann, solange keine verbindliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eine entsprechende gesetzliche Klarstellung vorliegt.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird dahingehend abgeändert, dass gegen die Betroffene unter Wegfall des angeordneten Fahrverbotes wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft eine Geldbuße in Höhe von 100,00 € festgesetzt wird.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Betroffene zu tragen, jedoch wird die gerichtliche Gebühr um ½ ermäßigt. Die Landeskasse hat ½ der der Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

 
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