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Oberlandesgericht Hamm, 1 RBs 20/19

Datum:
22.02.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 RBs 20/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0222.1RBS20.19.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, 743 OWi 553/18
Schlagworte:
Geschwindigkeitsüberschreitung: Feststellung des Geschwindigkeitsverstoßes bei einer Messung mit Lasermessgerät.
Normen:
StVG § 24,StVO § 49; StPO § 261
Leitsätze:

Ein "Vier-Augen-Prinzip" zur Überprüfung eines Ergebnisses einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessgerät Riegl FG 21-P gibt es nicht. Zur Feststellung des Geschwindigkeitsverstoßes sind die Grundsätze der freien Beweiswürdigung heranzuziehen (Festhaltung Senat, Beschluss vom 13.09.2012 - II-1 RBs 112/12-, juris).

 
Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

 
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