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Oberlandesgericht Hamm, 19 W 19/19

Datum:
07.10.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 W 19/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:1007.19W19.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 4 O 218/19
Normen:
ZPO §§ 115, 120
Leitsätze:

PKH-Einsatzpflicht eines Vermögensgegenstandes, der im Falle des Prozesserfolges Zug um Zug gegen die Klageforderung zurückzugewähren wäre

Zum Sachverhalt:

Die Antragstellerin begehrt PKH für eine Klage auf Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs. Sie beabsichtigt zu beantragen, die Antragsgegnerin zu verurteilen, an sie 16.000 € Zug um Zug gegen Rückübertragung des gekauften Autos zu zahlen.

Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte Erfolg, jedoch mit Anordnung von Ratenzahlungen und einer Zahlung aus dem Vermögen.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Hagen vom 18.07.2019 abgeändert.

Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt W aus N bewilligt.

Es werden monatliche Ratenzahlungen in Höhe von 179,00 € festgesetzt.

Außerdem wird eine einmalige Zahlung aus dem Vermögen in Höhe von 4.050,00 € angeordnet, die mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens fällig und durch die Höhe der bis dahin noch nicht durch Ratenzahlungen abgedeckten Kosten begrenzt ist.

 
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