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Oberlandesgericht Hamm, 18 U 57/09

Datum:
24.01.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 57/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0124.18U57.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 9 O 123/08
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das am 6. Februar 2009 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Essen - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel - teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, insgesamt 437.196,32 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 237.918,89 Euro seit dem 01.01.2009, aus weiteren 103.192,76 Euro seit dem 01.01.2010 und aus weiteren 96.084,67 Euro seit dem 30.06.2010 zu zahlen. Die Zahlung ist - unter Beachtung folgender Reihenfolge - zu leisten

-              in Höhe von 106.339,18 Euro zuzüglich Tageszinsen seit dem 19.09.2018 in Höhe von 8,97 Euro an die A,

-              in Höhe von 16.952,50 Euro zuzüglich 5% Zinsen seit 01.03.2018 an B,

-              in Höhe von 89.292,73 Euro an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin, C, als Treuhänder für das Jobcenter D,

-              in Höhe des verbleibenden Betrages an die Klägerin.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz trägt die Beklagte.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 83% und die Beklagte 17%.

Die Kosten der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Teilurteil des Senats vom 16.07.2015 trägt die Klägerin.

Dieses und im Umfang der Zurückweisung der Berufung das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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