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Oberlandesgericht Hamm, 18 U 19/19

Datum:
25.11.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 19/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:1125.18U19.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 6 O 480/16
Schlagworte:
Kündigungssperre
Normen:
§§ 112 Nr.1 InsO, 535 ff. BGB
Leitsätze:

Nimmt der Vermieter entgegen § 112 Nr. 1 InsO eine Kündigung vor, ist diese nichtig; eine vom Insolvenzverwalter auf diese Kündigung erklärte „Bestätigung“ führt nicht ohne weiteres zur Beendigung des Mietverhältnisses ex nunc oder gar rückwirkend auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung, sondern nur dann, wenn diese Bestätigung als Angebot an den Vermieter auf Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung anzusehen und wenn diese durch den Vermieter angenommen worden ist.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 29.1.2019 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 27.016,17 €

nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 6.488,00 € für die Zeit vom 5.2.2013 bis zum 31.12.2014, vom 5.3.2013 bis zum 31.12.2014, vom 5.4.2013 bis zum 31.12.2014 und vom 5.5.2013 bis zum 31.12.2014 sowie aus weiteren 194,53 € für die Zeit vom 3.6.2013 bis zum 31.12.2014 sowie aus 24.212,53 € seit dem 1.1.2015 sowie

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 700,91 € für die Zeit vom 5.2.2013 bis zum 31.12.2014, vom 5.3.2013 bis zum 31.12.2014, vom 5.4.2013 bis zum 31.12.2014 und vom 5.5.2013 bis zum 31.12.2014 sowie aus 2.803,64 € seit dem 1.1.2015

zu zahlen;

die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen; die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 43 % und die Beklagte zu 57 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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