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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 488/17

Datum:
17.12.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 488/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:1217.15W488.17.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Steinfurt, 11 VI 359/17
 
Tenor:

Die Beschwerde wird mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass ohne Entscheidung über den Antrag das Amtsgericht Steinfurt für unzuständig erklärt wird.

Die Beteiligte zu 1) hat den Beteiligten zu 2), 4) und 5) die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Im Übrigen findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 140.000 € festgesetzt.

 
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