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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 409/18

Datum:
15.02.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 409/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0215.15W409.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 23 T 373/18
Normen:
GNotKG § 29 Nr.1
Leitsätze:

Das Schweigen auf den Vorschlag des Notars, einen Entwurf einer Urkunde zu fertigen, reicht grundsätzlich für eine Auftragserteilung nicht aus.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 6. November 2018 abgeändert.

Die Kostenberechnung des Notars O aus I vom 6. Juli 2018 (Nr. #######) wird aufgehoben.

Der Beteiligte zu 2) trägt die Gerichtskosten der ersten und zweiten Instanz sowie die außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 1) in beiden Instanzen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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