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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 342/19

Datum:
05.11.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 342/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:1105.15W342.19.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Dülmen, SD-3153-13
Schlagworte:
Anordnung einer Nacherbfolge, Eintragung des Nacherbenvermerks
Normen:
BGB §§ 2065 Abs.2, 2113; GBO § 51
Leitsätze:

Im Falle der Anordnung einer Nacherbfolge unter der Bedingung, dass der Vorerbe nicht letztwillig anderweitig über den ererbten Nachlass verfügt, darf die Eintragung des Nacherbenvermerks vor dem Tod des Vorerben grundsätzlich nicht unterbleiben. Denn erst mit dem Tod des Vorerben kann die Frage beantwortet werden, ob Nacherbfolge eingetreten ist (Anschluss an Senat, 15 W 102/13 und 15 W 364/18).

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 289.500,00 Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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