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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 310/18

Datum:
24.01.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 310/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0124.15W310.18.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Hagen, 36 VI 419/17
Schlagworte:
Feststellungsbeschluss
Normen:
FamFG §§ 63 Abs. 3 S. 2, 352e Abs. 1 S. 4
Leitsätze:

Die Vorschrift des § 63 III 2 FamFG greift auch ein bei einer Beschwerde eines Beteiligten gegen einen unstreitigen Feststellungsbeschluss des Nachlassgerichts, der dem Antragsteller nicht zugestellt wurde, weil eine Bekanntgabe unstreitiger Feststellungsbeschlüsse grundsätzlich gemäß § 352 e I 4 FamFG entbehrlich ist.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Beschwerdeführer - etwa durch Übersendung des Erbscheins - Kenntnis vom Erlass des antragsgemäßen Feststellungsbeschlusses hatte.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 4.000,- EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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