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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 297/18

Datum:
05.02.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 297/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0205.15W297.18.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Gronau, GR-4299-16
Normen:
GBO § 22, BGB §§ 1098 Abs.1, 473
Leitsätze:

Gilt ein Vorkaufsrecht nach § 473 Satz 2 BGB als im Zweifel vererblich, reicht zum Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit nicht der Nachweis des Todes des Vorkaufsberechtigten aus; erforderlich ist dann die Löschungsbewilligung der Erben des Vorkaufsberechtigten.

Etwas anderes kann dann in Betracht kommen, wenn sich der damaligen Bewilligung des Vorkaufsrechts eindeutig das Ergebnis entnehmen lässt, dass das Vorkaufsrecht auflösend bedingt sein sollte, falls keine Identität mehr zwischen Erbbauberechtigtem und Vorkaufsberechtigtem besteht (im Streitfall aber verneint).

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 
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