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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 284/19

Datum:
14.08.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 284/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0814.15W284.19.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Borken, BQ-19924-1
Schlagworte:
Unzulässigkeit eines Erbbaurechts
Normen:
ErbbauRG § 1
Leitsätze:

Zur Unzulässigkeit eines Erbbaurechts (§ 1 ErbbauRG) an einem mehrere Hektar großen Grundstück zum Zwecke der Erweiterung einer Freizeitanlage, wenn die Art und Weise der Gestaltung der Freizeitanlage noch gar nicht feststeht.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 418.329,60 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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