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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 24/19

Datum:
21.02.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 24/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0221.15W24.19.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Rheine, 16 VI 247/18
Normen:
BGB § 2065 Abs. 2
Leitsätze:

Eine Klausel, mit der ein Erblasser zu seinem Ersatzerben (§ 2096 BGB) die Personen beruft, die – gewillkürte - Rechtsnachfolger des von ihm eingesetzten Erben sind, verstößt nicht gegen § 2065 Abs. 2 BGB, weil der Erblasser damit selbst die erforderliche Bestimmung seines (Ersatz-) Erben trifft.

 
Tenor:

Der Beschluss des Amtsgerichts wird abgeändert.

Die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags des Beteiligten zu 1) vom 21.03.2018 auf Erteilung eines Erbscheins, der ihn als Alleinerben ausweist, erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet.

              Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten im Beschwerdeverfahren findet nicht statt.

              Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 16.500 € festgesetzt.

              Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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