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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 246/19

Datum:
05.09.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 246/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0905.15W246.19.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Menden, EI-94-5
 
Tenor:

Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wird der Beschluss vom 9.05.2019 aufgehoben und durch die folgende Zwischenverfügung ersetzt:

Eintragungshindernis:

Die beantragte Löschung der in den im Rubrum aufgeführten Grundbüchern eingetragenen Testamentsvollstreckervermerke kann derzeit nicht erfolgen, da das Nichtbestehen der Testamentsvollstreckung nicht nachgewiesen ist.

Mittel zur Beseitigung:

Nachweis, dass das vom Nachlassgericht Menden (19 VI 171/18) eingeleitete Verfahren zur Einziehung des Erbscheins vom 24.04.2018 durch einen die Einziehung ablehnenden rechtskräftigen Beschluss beendet ist

Frist für den gegenüber dem Grundbuchamt zu erbringenden Nachweis:

6 Monate nach Zustellung dieses Beschlusses

Eine Erstattung der den Beteiligten im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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