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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 197/18

Datum:
22.08.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 197/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0822.15W197.18.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Iserlohn, VI 285/2002
Schlagworte:
Bestellung des Nachlasspflegers, berufsmäßig, Vergütungsanspruch aus § 1836 Abs. 2 BGB
Normen:
BGB §§ 1915 I 2, 1836, VBVG § 2
Leitsätze:

Ist bei der Bestellung des Nachlasspflegers die Feststellung unterblieben, dass die Nachlasspflegschaft berufsmäßig geführt wird, kann sich im Einzelfall ein Vergütungsanspruch aus § 1836 Abs. 2 BGB (i.V.m. § 1915 I 1 BGB) ergeben.

Auf den Vergütungsanspruch nach § 1836 Abs. 2 BGB (i.V.m. § 1915 I 1 BGB) ist die Vorschrift des § 2 VBVG nicht anwendbar.

 
Tenor:

Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wird der angefochtene Beschluss teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Zugunsten des Rechtsvorgängers der Beteiligten zu 1) wird eine Nachlasspflegervergütung für den Zeitraum vom 03.07.2002 bis zum 29.09.2016 in Höhe von insgesamt 90.000 € gegen den Nachlass festgesetzt.

Der weitergehende Antrag bleibt zurückgewiesen.

 
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