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Oberlandesgericht Hamm, 15 SA 2/19

Datum:
06.02.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 SA 2/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0206.15SA2.19.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Beckum, 2 VI 431/18
Normen:
FamFG § 343 Abs.2 S.2 (in der bis zum 16.08.2015 geltenden Fassung)
Leitsätze:

Für eine ordnungsgemäße Verweisung einer Nachlasssache durch das Amtsgericht Berlin-Schöneberg nach dem Tod eines Erblassers ohne gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet, bedarf es einer einzelfallbezogenen Zweckmäßigkeitsprüfung. Wird die Verweisung allein mit dem Umstand begründet, dass im Grundbuch eines anderen Gerichtsbezirks ein Vorkaufsrecht zugunsten des Erblassers eingetragen ist, stellt dies keinen wichtigen Grund für eine Verweisung dar und ist daher objektiv willkürlich.

 
Tenor:

Das Amtsgericht Schöneberg wird als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

 
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