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Oberlandesgericht Hamm, 11 U 25/18

Datum:
30.08.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 25/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0830.11U25.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 4 O 362/16
 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 07.12.2017 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin des Beklagten.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern der Beklagte bzw. die Streithelferin vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 
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