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Oberlandesgericht Hamm, 11 U 104/19

Datum:
11.12.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 U 104/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:1211.11U104.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 8 O 77/19
Schlagworte:
Fahrradunfall, Verkehrssicherungspflicht, Ruhrtalradweg, Dolomitsand
Normen:
§§: 249, 253, 839 BGB; Art. 34 GG; 2, 9, 9a, 47 StrWG NRW
Leitsätze:

Eine mit einer Oberfläche aus Dolomitsand gestaltete Umleitungsstrecke des Ruhrtalradweges ist im Bereich einer Kurve mit einem leichten Gefälle keine abhilfebedürftige Gefahrenstelle, wenn sie von einem durchschnittlich aufmerksamen und befähigten Radfahrer mit angepasster Geschwindigkeit gefahrlos passiert werden kann. Sind die Kurve und der Belag für einen Radfahrer aus größerer Entfernung erkennbar, muss auf diese Umstände auch nicht mit einem Warnschild hingewiesen werden.

 
Tenor:

Der Senat weist nach Beratung darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs.2 S.1 ZPO zurückzuweisen.

Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen 3 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen oder die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen.

 
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