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Oberlandesgericht Hamm, 10 W 73/18

Datum:
29.05.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 W 73/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0529.10W73.18.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück, 13 Lw 48/17
Schlagworte:
Hofzugehörigkeit einer Gesellschaftsbeteiligung
Normen:
HöfeO § 2 b)
Leitsätze:

Die Mitgliedschaft oder Beteiligung an einem Verein, einer Genossenschaft oder einer Personengesell-schaft kann ein hofzugehöriges Recht sein, wenn eine spezielle Beziehung zu dem landwirtschaftlichen Be-trieb besteht . Ist dies der Fall, dann genügt es grundsätzlich, dass der durch das Mitgliedschaftsrecht ver-körperte Vermögenswert für den Hofeigentümer und die Bewirtschaftung des Hofes nützlich ist, indem er die Kapitalausstattung des Hofeigentümers vergrößert

 
Tenor:

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. und zu 2. gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Rheda-Wiedenbrück vom 20.02.2018 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 4. werden den Beteilgten zu 1. und 2. auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.600,- € festgesetzt.

 
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