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Die Mitgliedschaft oder Beteiligung an einem Verein, einer Genossenschaft oder einer Personengesell-schaft kann ein hofzugehöriges Recht sein, wenn eine spezielle Beziehung zu dem landwirtschaftlichen Be-trieb besteht . Ist dies der Fall, dann genügt es grundsätzlich, dass der durch das Mitgliedschaftsrecht ver-körperte Vermögenswert für den Hofeigentümer und die Bewirtschaftung des Hofes nützlich ist, indem er die Kapitalausstattung des Hofeigentümers vergrößert
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. und zu 2. gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Rheda-Wiedenbrück vom 20.02.2018 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 4. werden den Beteilgten zu 1. und 2. auferlegt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.600,- € festgesetzt.
G r ü n d e:
2A.
3Der Antragsteller ist Hofvorerbe bezüglich des im Grundbuch von H, Blatt 0000 eingetragenen Hofes nach seinem am 00.00.1921 geborenen und am 00.00.2014 verstorbenen Vater K. Die Beteiligte zu 1) und die inzwischen verstorbene Beteiligte zu 3) sind die Schwestern des Antragstellers. Die Beteiligte zu 2) ist eine Enkelin des Erblassers und Nichte des Antragstellers. Nach übereinstimmendem Verständnis der Beteiligten sind die Beteiligten zu 1) bis 3) aufgrund eines privatschriftlichen Testaments des Erblassers vom 28.04.2012 Erbinnen des hoffreien Vermögens.
4Zum Nachlass des Erblassers gehören Gesellschaftsanteile an der „U GmbH T und Umgebung“ (AG H HRB 0000). Zum Zweck des Unternehmens, zur Veräußerung von Geschäftsanteilen sowie zur Erbfolge bestimmt die Satzung der Gesellschaft Folgendes:
5§ 2
6Gegenstand des Unternehmens ist die Förderung und Verbesserung der Bodenverhältnisse und der Bewirtschaftung in land- und forstwirtschaftlicher Hinsicht. Insbesondere setzt sich die Gesellschaft die Sicherstellung der zu diesem Zweck erforderlichen Arbeitskräfte durch Haltung eines Zivilstrafgefangenenlagers als Strafgefangenenarbeitsstelle zum Ziel.
7§ 12
8Die Abtretung, Veräußerung und Belastung eines Geschäftsanteils oder eines Teils eines Geschäftsanteils ist nur mit Zustimmung der Gesellschaft zulässig. Die gilt auch bei Erbauseinandersetzungen. Im Fallle der Veräußerung steht erst der Gesellschaft, dann den übrigen Gesellschaftern ein Vorkaufsrecht zu. …
9§ 14
10Ist ein Gesellschafter nicht ausschließlich von anderen Gesellschaftern, seinem Ehegatten oder seinen Abkömmlingen beerbt worden, kann der Gesellschaftsanteil des verstorbenen Gesellschafters gegen Entgelt eingezogen werden. …
11Wegen der weiteren Einzelheiten der Satzungsbestimmungen wird auf die zur Akte gereichte Kopie, Bl. 114 ff. GA, Bezug genommen.
12Die Beteiligten streiten über die Hofzugehörigkeit der Gesellschaftsbeteiligung. Vor diesem Hintergrund hat der Geschäftsführer der Gesellschaft die Eintragung des Antragstellers in die Gesellschafterliste anstelle des Erblassers und die Mitteilung des Gesellschafterwechsels an das Handelsregister von einer gerichtlichen Feststellung der Hofzugehörigkeit der Beteiligung abhängig gemacht.
13Mit seinem Antrag gemäß § 11 Abs.1 c HöfeVfO hat der Beteiligte zu 4) die Feststellung der Hofzugehörigkeit der Gesellschaftsanteile begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, die Gesellschaftsbeteiligung sei als hofzugehöriges Vermögen i.S.d. § 2 b HöfeO auf ihn als Hofvorerben übergegangen. Mit Rücksicht auf den in der Satzung ausgewiesenen Zweck der Gesellschaft sei davon auszugehen, dass die Beteiligung dem Hof diene und daher in die Wirtschaftseinheit des Hofes einbezogen sei.
14Die Beteiligten zu 1) und zu 2) haben beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie haben die Zugehörigkeit der Gesellschaftsanteile zum Hof in Abrede gestellt. Die Gesellschaftsanteile gehörten zum hoffreien Sparvermögen des Erblassers, das ihnen in Erbengemeinschaft mit der inzwischen verstorbenen Beteiligten zu 3) zustehe. Hierzu haben sie behauptet, die Gesellschaftsbeteiligung stehe tatsächlich nicht mehr in einer sachlichen und wirtschaftlichen Beziehung zum Hof. Der Erblasser habe lediglich einmal in den siebziger Jahren auf die Vermittlung von Strafgefangenen als Erntehelfer zurückgegriffen. Eine Vermittlung von Strafgefangenen für Arbeiten in der Landwirtschaft durch die Gesellschaft finde im Übrigen schon lange nicht mehr statt. Vielmehr beschränke sich die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft auf die Vermietung der in ihrem Eigentum stehenden Gebäude an das Land NRW, das dort eine Justizvollzugsanstalts-Außenstelle betreibe. Der Erblasser habe seit Jahrzehnten lediglich die Gewinnausschüttungen vereinnahmt. Die Gesellschaftsbeteiligung stelle sich vor diesem Hintergrund als bloße Geldanlage ohne Bezug zum landwirtschaftlichen Betrieb dar. Sie diene damit nicht dem Hof und sei kein Hofbestandteil im Sinne des § 2 b HöfeO.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf Ziffer I. der Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen, mit dem das Landwirtschaftsgericht die begehrte Feststellung antragsgemäß getroffen hat. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Gesellschaftsanteile seien hofzugehörig im Sinne des § 2 b) HöfeO. Die Gesellschaft sei mit dem Ziel, günstige Arbeitskräfte aus den Justizvollzugsanstalten für die Arbeit auf den Höfen zu rekrutieren, gegründet. Es handele sich damit nicht um eine freie Kapitalanlage, sondern um eine in der Landwirtschaft typische Form der Beteiligung. Der Verein, der in die Gesellschaft umgewandelt worden sei, habe – was gerichtsbekannt sei – einen abgeschlossenen Mitgliederkreis, der ausschließlich aus Landwirten bestanden habe. Zudem sei es den Gesellschaftern weiterhin möglich, über die Gesellschaft Gefangene für landwirtschaftliche Tätigkeiten einzusetzen.
16Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und zu 2), die unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens rügen, das Landwirtschaftsgericht habe sich nicht ausreichend damit auseinandergesetzt, dass sich die tatsächliche Zweckbestimmung der Gesellschaft entscheidend geändert habe und die Beteiligung damit nicht mehr dem Hof diene. Sie stelle vielmehr eine reine Geldanlage dar, die nicht zum Hof gehöre. Hierzu behaupten die Beschwerdeführerinnen, es sei mittlerweile gang und gäbe, dass Gesellschaftsanteile im Wege des Erbgangs oder der Veräußerung an neue Inhaber übertragen würden, die keinerlei Bezug zur Landwirtschaft hätten. Die tatsächliche Zweckänderung der Gesellschaft müsse ungeachtet der unveränderten Satzung bei der Beurteilung, ob die Beteiligung zum Zeitpunkt des Erbfalls noch dem Hof gedient habe, Berücksichtigung finden.
17Die Beteiligten zu 1) und zu 2) beantragen,
18den Beschluss des Amtgerichts – Landwirtschaftsgericht – Rheda Wiedenbrück vom 20.02.2018 abzuändern und den Feststellungsantrag des Beteiligten zu 4) abzuweisen.
19Der Beteiligte zu 4) beantragt,
20die Beschwerde zurückzuweisen.
21Er verteidigt den angefochtenen Beschluss unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze Bezug genommen. Das Landwirtschaftsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Der Senat hat die in der Sitzung vom 07.05.2019 erschienenen Beteiligten ergänzend angehört und Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen R. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf den zu der Sitzung gefertigten Berichterstattervermerk Bezug genommen.
23B.
24Die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) ist unbegründet.
25I.
26Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß § 1 Abs.1 S.1 HöfeVfO, § 9 LwVG, § 58 Abs.1 FamFG statthaft und nach Maßgabe der §§ 63, 64 FamFG form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind auch beschwerdeberechtigt im Sinne des § 59 Abs.1 FamFG, da sie als testamentarische Erben des hoffreien Vermögens von der Frage, ob die streitgegenständliche Gesellschaftsbeteiligung gemäß § 2 lit.b) zum Hof gehört, unmittelbar betroffen sind (vgl. Brinkmann in Lüdtke-Handjery/von Jeinsen, 11. Aufl., § 11 HöfeVfO Rn.19).
27II.
28Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Landwirtschaftgericht hat zu Recht gemäß § 11 Abs.1c HöfeVfO die Hofzugehörigkeit der streitgegenständlichen Gesellschaftsbeteiligung festgestellt. Das Beschwerdevorbringen und die weiteren Tatsachenfeststellungen in zweiter Instanz führen zu keiner anderen Beurteilung.
291.
30Gemäß des § 2 lit b) HöfO stellen Mitgliedschaftsrechte, Nutzungsrechte und ähnliche Rechte, die dem Hof dienen, Bestandteile des Hofes dar.
31Der Begriff des Mitgliedschaftsrechts ist nach allgemeiner Ansicht weit auszulegen und umfasst jede dem Hof dienende Beteiligung an einem Verband, wobei nicht nur die Mitgliedschaft oder Beteiligung an einem Verein, einer Genossenschaft oder einer Personengesellschaft, sondern auch die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft hofzugehörig sein kann (vgl. Brinkmann in Lüdtke-Handjery/von Jeinsen, 11. Aufl., § 2 HöfeO Rn.24 m.w.N.). Es kommt auch nicht darauf an, ob die Mitgliedschaft mit dem Eigentum am Hof verbunden ist oder dem Hofinhaber persönlich zusteht.
32Die Mitgliedschaft muss allerdings dem Hof dienen, das heißt sie muss in einer sachlichen, wirtschaftlichen Beziehung zum Hof und dessen Bewirtschaftung stehen. Wie diese wirtschaftliche Beziehung ausgestaltet sein muss, ist Frage des Einzelfalls. Einigkeit besteht darüber, dass allein der Erwerb beliebiger, austauschbarer Mitgliedschaftsrechte zur Kapitalanlage nicht ausreicht, die Hofzugehörigkeit zu begründen (Brinkmann in Lüdtke-Handjery/von Jeinsen, a.a.O.; Düsing/Sieverdingbeck in Düsing/Martinez, Agrarrecht, § 2 HöfeO Rn.18). Es muss vielmehr eine spezielle Beziehung des Mitgliedschaftsrechts bzw. des Verbandes zum landwirtschaftlichen Betrieb bestehen (vgl. Brinkmann in Lüdtke-Handjery/von Jeinsen, a.a.O.). Ist dies der Fall, genügt es grundsätzlich, dass der durch das Mitgliedschaftsrecht verkörperte Vermögenswert für den Hofeigentümer und die Bewirtschaftung des Hofes nützlich ist, indem er die Kapitalausstattung des Hofeigentümers vergrößert (so Wöhrmann/Graß, 11. Aufl., § 2 HöfeO ‚ Rn.63; enger wohl: Brinkmann in Lüdtke-Handjery/von Jeinsen, a.a.O.; Düsing/Sieverdingbeck in Düsing/Martinez, a.a.O.).
332.
34Nach diesen Maßgaben war die hier streitgegenständliche Gesellschaftsbeteiligung, die der Erblasser in den 1950ger Jahren im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des Hofes und aus zum Hof gehörenden Mitteln erworben hat, im Zeitpunkt des Erbfalls weiterhin Bestandteil des Hofes.
35a)
36Für die Hofzugehörigkeit der Gesellschaftsbeteiligung spricht zunächst, dass nach dem in der Satzung festgelegten Gesellschaftszweck eindeutig eine wirtschaftliche Beziehung der Gesellschaft zum landwirtschaftlichen Betrieb besteht. Denn Gegenstand des Unternehmens ist nach § 2 Satz 1 der Satzung die Förderung und Verbesserung der Bodenverhältnisse und der Bewirtschaftung in land- und forstwirtschaftlicher Hinsicht. Insoweit hat die Satzung unstreitig bis heute keine Änderung erfahren.
37b)
38Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, dass sich die Gesellschaft nach § 2 Satz 2 der Satzung insbesondere die Sicherstellung der zu diesem Zweck erforderlichen Arbeitskräfte durch Haltung eines Zivilstrafgefangenenlagers als Strafgefangenenarbeitsstelle zum Ziel gesetzt habe, und dieses Ziel schon seit geraumer Zeit jedenfalls faktisch nicht mehr verfolgt werde, ist hierzu Folgendes festzustellen:
39Geschäftsgegenstand der Gesellschaft ist nach wie vor das Halten und Unterhalten der im Eigentum der Gesellschaft stehenden Immobilien, die für den Justizvollzug bestimmt und geeignet sind. Die Immobilien sind auch nach wie vor an das Land Nordrhein-Westfalen zum Betrieb einer Anstalt im offenen Strafvollzug verpachtet.
40Richtig ist allerdings, dass aus dieser Anstalt bereits seit den 1970ger Jahren faktisch keine Arbeitskräfte für die Landwirtschaft mehr nachgefragt worden sind. Allein dies führt jedoch bei der gebotenen Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht dazu, dass die Beteiligung an der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr in einer sachlichen und wirtschaftlichen Beziehung zum Hof und dessen Bewirtschaftung gestanden hätte.
41Zu berücksichtigen ist zum einen, dass das Ziel der Förderung der Landwirtschaft nach dem Inhalt der Satzung nicht ausschließlich, sondern lediglich „insbesondere“ durch die Bereitstellung von Arbeitskräften gewährleistet werden soll. Dies schließt andere Instrumente der Förderung der Landwirtschaft, auch durch die Verbesserung der Kapitalausstattung der beteiligten Höfe aufgrund regelmäßiger Gewinnausschüttungen, nicht aus.
42Zum anderen besteht nach der Bekundung des Zeugen R der Anspruch der Gesellschafter auf eine Vermittlung von Arbeitskräften für die Landwirtschaft aus der Vollzugsanstalt weiterhin fort. Ein entsprechender Bedarf scheint auch nicht von vornherein ausgeschlossen. Denn wie etwa die aktuellen Diskussionen über den Mangel an geeigneten Saisonarbeitern aus den östlichen EU-Staaten zeigen, gibt es auch heute durchaus noch Bedarf für den Einsatz - auch ungelernter - Arbeitskräfte in der Landwirtschaft. Dass sich ein solcher Bedarf nicht zwingend auf männliche Arbeitskräfte beschränken muss, zeigt das von dem Zeugen R aufgeführte theoretisch denkbare Beispiel eines Einsatzes bei der Erdbeerernte.
43Die Gesellschaftsbeteiligung stellt sich auch weiterhin nicht als eine beliebig austauschbare Kapitalanlage ohne Bezug zur Landwirtschaft dar. Nach der Bekundung des Zeugen R waren ursprünglich sämtliche Teilhaber mit der Landwirtschaft verbunden. Die Abtretung, Veräußerung und Belastung eines Gesellschaftanteils ist nach § 12 Abs.1 der Satzung nur mit Zustimmung der Gesellschaft zulässig. Die Zustimmung wurde und wird nach der glaubhaften Bekundung des Zeugen R nur für Veräußerungen an übrige Gesellschafter erteilt. Eine Veräußerung der Gesellschaftsanteile an einen Außenstehenden ist damit faktisch nicht möglich. Auch die Vererbung der Anteile ist nach § 14 der Satzung nur eingeschränkt möglich. Ist ein Gesellschafter nicht ausschließlich von anderen Gesellschaftern, seinem Ehegatten oder seinen Abkömmlingen beerbt worden, kann der Gesellschaftsanteil des verstorbenen Gesellschafters gegen Entgelt eingezogen werden. Auch von dieser Bestimmung macht die Gesellschaft nach den Bekundungen des Zeugen R durchweg Gebrauch. Zwar können Ehegatten und Abkömmlinge eines Gesellschafters als einzelne Erben den Anteil auch dann weiter halten, wenn sie nicht Landwirt sind. Bis heute sind jedoch immerhin noch 22 der 32 Teilhaber Landwirte.
44In der Gesamtbetrachtung bestand damit zum Zeitpunkt des Erbfalls weiterhin eine hinreichende sachliche und wirtschaftliche Beziehung der Gesellschaftsbeteiligung zum Hof und dessen Bewirtschaftung.
45III.
46Die Entscheidung über die Kostenverteilung folgt aus §§ 44 Abs. 1, 45 LwVfG.
47Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren war gemäß § 48 GNotKG festzusetzen und richtet sich nach dem geschätzten Wert der streitgegenständlichen Gesellschaftsbeteiligung.
48Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben (§§ 9 LwVfG, 70 Abs. 2 FamFG).