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Oberlandesgericht Hamm, 10 W 16/18

Datum:
15.02.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 W 16/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0215.10W16.18.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Halle, 8 VI 85/17
Normen:
BGB §§ 2271 Abs. 2 S. 1, 2270 Abs,.2, 2069 BGB
Leitsätze:

Ergibt sich eine Ersatzerbfolge mangels Feststellbarkeit entsprechender Verfügungsinhalte allein aus § 2069 BGb, ist die Vermutung aus § 2270 Abs. 2 BGB im Sinne einer wechselbezüglich gewollten Verfügung auf Ersatzerbenbestimmung nur dann anwendbar, wenn sich Anhaltspunkte für einen auf Einsetzung des oder der Ersatzerben gerichteten Willen der Erblasser feststellen lassen.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird - unter Aufrechterhaltung im Übrigen - teilweise abgeändert.

Der Antrag der Beteiligten zu 1.und 2. auf Erteilung eines Erbscheins wird zurückgewiesen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beteiligten zu 1. und 2. auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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