Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 10 W 159/18

Datum:
14.02.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 W 159/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0214.10W159.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 4 O 337/17
Normen:
ZPO § 121 Abs. 1, BRAO § 48 Abs. 2
Leitsätze:

1. Die Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts gemäß §121 Abs. 1 ZPO anstelle des ursprünglich beigeordneten kann auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen, wenn dadurch Mehrkosten nicht entstehen (hier: aufgrund der Ankündigung des ursprünglich beigeordneten Rechtsanwalts, Gebühren für seine Tätigkeit nicht zu liquidieren).

2. In Anwaltsprozessen kann nach bereits früher bewilligter Prozesskostenhilfe auch nach Abschluss der Instanz der in der Hauptsache tätig gewesene Prozessbevollmächtigte rückwirkend beigeordnet werden.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Rechtsanwältin M wird entpflichtet und der Klägerin Rechtsanwalt C aus F zu den bisherigen Bedingungen beigeordnet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 35.000 € festgesetzt, § 23 a Abs. 1 RVG.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank