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Oberlandesgericht Hamm, 10 U 99/18

Datum:
17.12.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 U 99/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2019:1217.10U99.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 8 O 377/17
Schlagworte:
Rückforderung Schenkung wegen Verarmung, Überleitung durch Träger der Sozialhilfe
Normen:
§§ 93 SGB XII, 528 BGB
Leitsätze:

Eine Überprüfung der Überleitungsanzeige gemäß § 93 Abs. 1 S. 1 SGB XII findet im Zivilverfahren nicht statt. Die Wirksamkeit des Anspruchsübergangs steht bereits aufgrund der bestandskräftigen Überleitungsanzeige für das Zivilverfahren fest. Das Zivilgericht hat lediglich das Vorliegen der Voraussetzungen für das Bestehen der Forderung zu prüfen, nicht aber die Rechtmäßigkeit der Anspruchsüberleitung.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 06.09.2018 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 2.669,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.11.2017 zu zahlen.

Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Beklagte.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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