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Oberlandesgericht Hamm, II-4 WF 117/18

Datum:
25.06.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-4 WF 117/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0625.II4WF117.18.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Siegen, 15 F 1350/17
Schlagworte:
Verfahrenswert; Volljährigenadoption
Normen:
FamGKG § 42 Abs. 2, Abs. 3
Leitsätze:

Der Verfahrenswert der Volljährigenadoption bestimmt sich vorrangig nach § 42 Abs. 2 FamGKG und nur bei Fehlen von Anhaltspunkten nach dem Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG.

Die hohe Bedeutung einer Volljährigenadoption kann einen Verfahrenswert in Höhe von 30 bis 50 Prozent des Reinvermögens der Annehmenden rechtfertigen.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert auf 50.000 € festgesetzt wird.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

 
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