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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 86/17

Datum:
19.01.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 86/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0119.9U86.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 4 O 21/15
Schlagworte:
Bekleidungsgeschäft, Verkehrssicherungspflicht, Bodenluke
Normen:
§ 823 BGB
Leitsätze:

In einem Bekleidungsgeschäft muss der Kunde allenfalls mit herabgefallenen Kleidungsstücken rechnen, nicht jedoch mit einer geöffneten Fußbodenluke. Eine solche Luke ist angesichts der besagten vielfältigen Ablenkungen und Erwartungshaltung der Kunden während des Publikumsverkehrs eine so überraschende Gefahrenquelle, dass sie an sich nur außerhalb der Geschäftszeiten geöffnet werden darf.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12.04.2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels verurteilt, an die Klägerin über den erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag hinaus weitere 6.317,97 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.09.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 250,97 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.11.2014 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte über den erstinstanzlichen Ausspruch hinaus verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Aufwendungen, die dieser zukünftig noch für ihr Kassenmitglied U aufgrund des Unfalls vom 31.03.2014 im Ladenlokal der Beklagten entstehen werden, in voller Höhe zu ersetzen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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