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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 55/18

Datum:
28.09.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 55/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0928.9U55.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 5 O 163/15
Schlagworte:
Vorrang des Schienenverkehrs
Normen:
§ 3 Abs. 3 StVO
Leitsätze:

Der Straßenbahnführer darf auch angesichts des Vorrangs des Schienen- vor dem Kraftfahrzeug-verkehr nicht darauf vertrauen, dass ein auf den Schienen zum Stehen gekommener Verkehrsteilnehmer die Schienen rechtzeitig räumen würde, wenn für den Straßenbahnführer erkennbar war, dass ein Ausweichen des stehenden Fahrzeugs nach vorne oder nach rechts nicht möglich ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dem Straßenbahnfahrer eine Reaktionszeit von 10,5 Sekunden verblieb.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten wird das am 19.03.2018 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, über den erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag hinaus weitere 1.625,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.332,70 € seit dem 29.05.2015 und auf weitere 292,35 € seit dem 19.02.2018 an die Klägerin zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, die Klägerin von den nicht anrechnungsfähigen vorgerichtlichen Kosten für die Inanspruchnahme des Rechtsanwalts L in Höhe von 480,20 € freizustellen.

Die weitergehende Berufung und die weitergehende Anschlussberufung werden zurückgewiesen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu 43 % und die Beklagte zu 57 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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