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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 54/17

Datum:
02.03.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 54/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0302.9U54.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 4 O 111/16
Schlagworte:
Radfahrer, Pedelec, Fußgängerüberweg, Reaktionsaufforderung
Normen:
§ 7 Abs. 1, § 9 StVG; § 254 BGB, § 10 StVO
Leitsätze:

1.

Den vom gegenüberliegenden Gehsteig kommenden und auf einem Fußgängerüberweg die Fahrbahn in einem Zug überquerenden Pedelec Fahrer trifft bei einer Kollision mit einem Kraftfahrzeug ein Verschulden nach § 10 StVO.

2.

Als nicht abgestiegener Fahrer eines Pedelec - mithin als Radfahrer - unterfällt er nicht dem Schutzbereich des § 26 StVO.

3.

Eine Reaktion des Kraftfahrzeugführers ist nicht bereits dann gefordert, wenn der Pedelec Fahrer vom linksseitigen Rad-/Gehweg auf den Zebrastreifen auf der Gegenfahrbahn auffährt. Eine Reaktionsaufforderung ist erst zu dem Zeitpunkt gegeben, zu dem - vom Pedelec Fahrer zu beweisen - konkrete Anhaltspunkte erkennbar wurden, dass der Pedelec Fahrer durchfahren und nicht auf der Mittelinsel halten würde, um der Kraftfahrerin ihren Vorrang zu gewähren.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 07.03.2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von weiteren vorgerichtlichen Anwaltskosten seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 547,95 € freizustellen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweils anderen Seite abwenden durch Sicherheitsleistung von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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