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Der Geschädigte muss mit dem vollen Beweismaßstab des § 286 ZPO beweisen, dass sich der Unfall in der von ihm konkret nach Ort und Zeit beschriebenen Weise tatsächlich zugetragen hat. Dass die Fahrzeuge an anderer Stelle zu einer anderen Zeit unter nicht dargelegten Umständen kollidiert sein können, ist mit Blick darauf, dass nur der vom Kläger vorgetragene Lebenssachverhalt den Streitgegenstand der Klage bildet, nicht ausreichend.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Münster (012 O 154/16) vom 13.11.2017 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 6.164,54 EUR festgesetzt.
Gründe:
2Wegen des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt, sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Berufungsführer mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung.
3Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
4Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 17.04.2018 Bezug genommen.
5Die hierzu erfolgte Stellungnahme des Klägers rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht. Es gibt keine Erklärung dafür, warum das vordere Kennzeichen des Fahrzeugs völlig unbeschädigt geblieben ist, obwohl eine Beschädigung bei dem Beschädigungsbild der beteiligten Fahrzeuge zwingend zu erwarten war.
6Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.