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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 4/18

Datum:
17.04.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 U 4/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0417.9U4.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 12 O 154/16
Schlagworte:
Nachweis des Unfallgeschehens, Streitgegenstand
Normen:
§ 7 Abs. 1 StVG,; § 286 ZPO
Leitsätze:

Der Geschädigte muss mit dem vollen Beweismaßstab des § 286 ZPO beweisen, dass sich der Unfall in der von ihm konkret nach Ort und Zeit beschriebenen Weise tatsächlich zugetragen hat. Dass die Fahrzeuge an anderer Stelle zu einer anderen Zeit unter nicht dargelegten Umständen kollidiert sein können, ist mit Blick darauf, dass nur der vom Kläger vorgetragene Lebenssachverhalt den Streitgegenstand der Klage bildet, nicht ausreichend.

 
Tenor:

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

 
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