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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 39/18

Datum:
09.11.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 39/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:1109.9U39.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 8 O 319/16
Schlagworte:
Rentenversicherung, Anspruchsübergang, Verjährung, Regressabteilung
Normen:
§ 7 Abs. 1 StVG, § 119 SGB X, § 179 Abs. 1a SGB VI
Leitsätze:

1.

Ein eventuell bestehendes Konkurrenzverhältnis zwischen § 179 SGB VI und § 119 SGB X löst sich dahingehend auf, dass, insbesondere vor dem Hintergrund der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 2007, VI ZR 192/06, vom 01.Juli 2014, VI ZR 546/14 und vom 16. Juni 2015, VI ZR 416/14, ein stetiger Vorrang des § 119 SGB X zugunsten des Rentenversicherungsträgers zu verneinen ist, wenn und soweit der Bund Rentenversicherungsbeiträge erstattet, die den Erwerbsschaden des Geschädigten zu kompensieren geeignet sind.

2.

Es ist nicht ersichtlich, warum der Rentenversicherungsträger, der selbst keine Beiträge zur Kompensation dieses Schadens erbracht hat, Inhaber eines nach § 119 SGB X auf ihn übergegangenen Anspruchs sein soll, den ein anderer Leistungsträger erfüllt hat. Durch die Schaffung des § 179 SGB Abs. 1 a VI sollte vielmehr genau für diesen Fall dem Bund eine Regressmöglichkeit an die Hand gegeben werden, wenn er den Erwerbsschaden des Geschädigten ausgeglichen hat.

 
Tenor:

Auf die Berufung des klagenden Landes wird das am 02.02.2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an das klagende Land 8.232,82 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.12.2016 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, nach einer Quote von 40 % die übergangsfähigen Ansprüche zu erfüllen und die berechtigten Aufwendungen in Gestalt der erstatteten Rentenversicherungsbeiträge des klagenden Landes zu ersetzen, die das klagende Land als Folge der Verletzung von Frau X (geb. ##.##.1982) aus dem Verkehrsunfall vom 16.12.2006 im Kreuzungsbereich H Straße/C-weg, N, zu erbringen hat und erbringen wird, soweit die streitgegenständlichen übergangsfähigen Ansprüche nicht bereits von dem Klageantrag zu Ziff. 1) erfasst sind.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen das klagende Land zu 16 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 84 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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