Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
1.
Ein eventuell bestehendes Konkurrenzverhältnis zwischen § 179 SGB VI und § 119 SGB X löst sich dahingehend auf, dass, insbesondere vor dem Hintergrund der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 2007, VI ZR 192/06, vom 01.Juli 2014, VI ZR 546/14 und vom 16. Juni 2015, VI ZR 416/14, ein stetiger Vorrang des § 119 SGB X zugunsten des Rentenversicherungsträgers zu verneinen ist, wenn und soweit der Bund Rentenversicherungsbeiträge erstattet, die den Erwerbsschaden des Geschädigten zu kompensieren geeignet sind.
2.
Es ist nicht ersichtlich, warum der Rentenversicherungsträger, der selbst keine Beiträge zur Kompensation dieses Schadens erbracht hat, Inhaber eines nach § 119 SGB X auf ihn übergegangenen Anspruchs sein soll, den ein anderer Leistungsträger erfüllt hat. Durch die Schaffung des § 179 SGB Abs. 1 a VI sollte vielmehr genau für diesen Fall dem Bund eine Regressmöglichkeit an die Hand gegeben werden, wenn er den Erwerbsschaden des Geschädigten ausgeglichen hat.
Auf die Berufung des klagenden Landes wird das am 02.02.2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an das klagende Land 8.232,82 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.12.2016 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, nach einer Quote von 40 % die übergangsfähigen Ansprüche zu erfüllen und die berechtigten Aufwendungen in Gestalt der erstatteten Rentenversicherungsbeiträge des klagenden Landes zu ersetzen, die das klagende Land als Folge der Verletzung von Frau X (geb. ##.##.1982) aus dem Verkehrsunfall vom 16.12.2006 im Kreuzungsbereich H Straße/C-weg, N, zu erbringen hat und erbringen wird, soweit die streitgegenständlichen übergangsfähigen Ansprüche nicht bereits von dem Klageantrag zu Ziff. 1) erfasst sind.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen das klagende Land zu 16 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 84 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
2I.
3Das klagende Land begehrt die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen, die der Bund für ein Unfallopfer erstattet hat, welches nach dem Unfall in einer Behindertenwerkstätte arbeitete.
4Am 16.12.2006 wurde X bei einem Unfall mit einem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten, auf die Beklagte zu 1) zugelassenen Abschleppwagen verletzt und erlitt u.a. ein schweres Schädel-Hirn-Trauma, ein Hirnödem und umfangreiche Lähmungen und ist seitdem auf die Benutzung eines Rollstuhls, die Ernährung durch eine Magensonde und die umfassende Hilfe Dritter angewiesen.
5Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagten für 40 % der Unfallfolgen einzustehen haben.
6Die Geschädigte hatte den Realschulabschluss erlangt, eine Ausbildung zur Kinderpflegerin abgeschlossen und in diesem Beruf seit September 2006 in einer Kindertagesstätte der Arbeiterwohlfahrt in N gearbeitet.
7Seit dem 08.05.2010 arbeitet die Geschädigte unfallbedingt in einer Behindertenwerkstätte.
8Der Bund erstattete Rentenversicherungsbeiträge für den Zeitraum vom 08.05.2010 bis Dezember 2015 einschließlich in Höhe von insgesamt 26.670,83 Euro.
9Mit dem vorliegenden Verfahren macht das klagende Land die auf den Bund übergegangenen Ansprüche in dessen Auftrag gegenüber den Beklagten geltend.
10Das klagende Land hat die Auffassung vertreten, dass entsprechende Schadensersatzansprüche der Geschädigten gegen die Beklagten auf den Bund übergegangen seien. Auch sei eine Verjährung der Ansprüche nicht eingetreten, da der für die Geltendmachung von Regressansprüchen zuständige Bedienstete erstmals mit Zugang des Schreibens des LWL am 27.08.2015 Kenntnis von den Ansprüchen erlangt habe.
11Das klagende Land hat beantragt,
12die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an dieses 10.668,33 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2016 zu zahlen;
13festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, nach einer Quote von 40 % die übergangsfähigen Ansprüche zu erfüllen und die berechtigten Aufwendungen des klagenden Landes zu ersetzen, die es als Folge der Verletzung von Frau X, geboren am ##.##.1982, aus dem Verkehrsunfall vom 16.12.2006 im Kreuzungsbereich H Straße/C-weg, N, zu erbringen hat und erbringen wird, soweit die streitgegenständlichen und übergangsfähigen Ansprüche nicht bereits von dem Klageantrag zu Ziffer 1) erfasst sind.
14Die Beklagten haben beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie sind der Auffassung, sämtliche Ansprüche der Verletzten seien bereits gemäß § 119 SGB X im Unfallzeitpunkt auf die Deutsche Rentenversicherung übergegangen, zumal diese bereits im Jahre 2008 den Beitragsregress angemeldet habe. So seien verschiedene Teilzahlungen an die Deutsche Rentenversicherung vorgenommen worden. Auch die Bundesagentur für Arbeit und die B hätten entsprechende Forderungen angemeldet. Außerdem sei die Forderung verjährt, da das klagende Land nicht substantiiert dargelegt habe, dass der Regressanspruch nicht infolge grober Fahrlässigkeit nicht früher bekannt geworden sei.
17Das Landgericht hat die Klage mit der angefochtenen Entscheidung abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Ansprüche der Verletzten seien bereits im Jahre 2008 gemäß § 119 SGB X auf die Deutsche Rentenversicherung übergegangen, so dass ein Übergang auf den Bund nach § 179 Abs. 1a SGB VI nicht mehr möglich gewesen sei. Die Geschädigte sei zum Zeitpunkt des Unfalls erwerbstätig und somit rentenversicherungspflichtig gewesen. Durch die Rentenversicherung würden in der Regel die nach dem fiktiven Bruttogehalt berechneten Beiträge fortlaufend dem Beitragskonto der Geschädigten als Pflichtbeiträge gutgeschrieben. Auf diese Weise werde das bis zum Unfall bestehende Pflichtversicherungsverhältnis fiktiv fortgesetzt. Es sei nicht erforderlich, der Geschädigten den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Rentenversicherung mittels weiterer Beiträge zu erhalten. Zudem sei auch kein Beitragsschaden der Geschädigten bzw. der Versicherung entstanden, da das Beitragskonto sich wegen der regressierten Pflichtbeiträge genauso darstelle, als wenn die Geschädigte ohne den Unfall weiter gearbeitet und ein entsprechendes Einkommen erzielt hätte. Ausweislich der von den Beklagten vorgelegten Schreiben sei bereits im Jahre 2008 von der Deutschen Rentenversicherung ein Schaden angemeldet worden. Aus dem selben Grund sei der Feststellungsantrag unbegründet. Die Ansprüche der Rentenversicherung seien durch den gemäß § 119 SGB X geltend gemachten Beitragsregress als Legalzession auf die Rentenversicherung übergegangen, so dass auch für die Zukunft keine weiteren Ansprüche mehr auf den Kläger übergehen könnten.
18Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des klagenden Landes, mit der es ausführt, der Anspruchsübergang hinsichtlich des Rentenversicherungsschadens auf den Rentenversicherungsträger im Unfallzeitpunkt hindere nicht einen Regress anderer Sozialversicherungsträger. Dies folge aus § 119 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 SGB X, wonach ein Anspruchsübergang nicht erfolge, wenn etwa der Arbeitgeber mit der Entgeltfortzahlung Rentenversicherungsbeiträge zahle oder die Zession des Beitragsanspruchs nach § 116 SGB X greife. Nach Ende der Entgeltfortzahlung und dem Beginn des Zeitraums von Lohnersatzleistungen, die beitragspflichtig seien und für die Rentenversicherungsbeiträge entrichtet würden, beschränke sich der Beitragsanspruch nach § 119 SGB X auf den sogenannten Spitzenbetrag. Der Rentenversicherungsträger könne den Beitragssatz aus der Differenz zwischen dem entgangenen Bruttoeinkommen und der niedrigeren Lohnersatzleistung geltend machen. Demgegenüber knüpfe die Einbeziehung behinderter Menschen in die Rentenversicherungspflicht unabhängig von der Leistungsfähigkeit oder dem Maß der erbrachten Leistung oder Erzielung eines Entgelts allein an die Tatsache der Tätigkeit in einer anerkannten Werkstatt. Der Bund erstatte dem Träger der Einrichtung die Beiträge, die auf den Betrag zwischen dem tatsächlich erzielten Entgelt und 80 % der monatlichen Bezugsgröße entfielen, wenn das tatsächlich erzielte monatliche Arbeitsentgelt 80 % der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteige. Der BGH löse das Konkurrenzverhältnis zwischen § 119 SGB X und § 179 Abs. 1a SGB VI dahingehend auf, dass der Bund seine Beiträge erstattet verlangen könne, wenn er damit Beiträge des Verletzten ablöse, die zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes des Verletzten nötig seien. Weil der Rentenversicherungsträger lediglich den sogenannten Spitzenbetrag als Grundlage der rentenrechtlichen Beitragszahlung zugrunde gelegt habe, liege hier tatsächlich gar keine Konkurrenz vor. Die Beitragsleistungen des Bundes seien erforderlich, um die gesetzliche Rente der Geschädigten aufrechtzuerhalten. Hinzu komme, dass nach den von den Beklagten vorgelegten Anlagen lediglich Beitragsleistungen des Rentenversicherungsträgers für den Zeitraum 27.01.2007 bis 30.06.2008 erfolgt seien.
19Der Feststellungsantrag sei unabhängig von vorstehender Problematik begründet, weil derzeit nicht feststehe, ob der Kläger zumindest zukünftig in Höhe der Quote den Beitragsregress führen könne.
20Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung und weisen erneut darauf hin, dass dann, wenn der Schadensersatzanspruch des Verletzten, wie vorliegend, einen Beitragsanspruch zur Rentenversicherung umfasse, dieser im Unfallzeitpunkt auf den zuständigen Rentenversicherungsträger übergehe. Demgegenüber sei nach dem Wortlaut des § 179 Abs. 1a SGB VI ein Übergang auf den Kläger erst möglich, wenn er Leistungen erbracht habe. Durch die unterschiedlichen Normierungen des Gesetzeswortlauts werde die Priorität des Rentenversicherungsträgers beim Übergang nach § 119 SGB X belegt. Es sei Sache des klagenden Landes, den Spitzenbeitrag differenziert darzustellen und in Abgrenzung zu seinen eigenen Leistungen wiederzugeben. Da dies nicht geschehen sei, führe dies zur Unschlüssigkeit der Klage auch in zweiter Instanz. Der Kläger müsse nachweisen, dass und in welcher Höhe die Verletzte ohne den Unfall ein sozialversicherungspflichtiges Einkommen erzielt und daraus Rentenversicherungsbeiträge entrichtet habe.
21II.
221.
23Die zulässige Berufung des klagenden Landes hat zum ganz überwiegenden Teil Erfolg, da dem Bund ein vom klagenden Land in gesetzlicher Prozessstandschaft geltend zu machender Regressanspruch aus den §§ 7, 18 StVG, 3 Nr. 1 PflVG, 252, 842, 843 BGB, 179 Abs. 1a SGB VI gegen die Beklagten zusteht.
24Die Geschädigte X hatte durch den Unfall vom 16.12.2006 einen Erwerbsschaden erlitten, der zeitlich und sachlich kongruent mit den vom Kläger erstatteten Leistungen ist.
25Der Bundesgerichtshof hat in der vom klagenden Land zitierten Entscheidung vom 10. Juli 2007 (Az. VI ZR 192/06) ausgeführt, dass § 179 Abs. 1 a SGB VI genauso ausgestaltet sei wie § 116 Abs. 1 SGB X und den Übergang der Schadensersatzforderung des Geschädigten auf den Bund voraussetze. Die vom Bund erbrachten Leistungen müssten kongruent zu einem Erwerbsschaden des Geschädigten sein, was nur dann der Fall sei, wenn der Geschädigte hinsichtlich seiner rentenversicherungsrechtlichen Stellung einen konkreten Schaden erlitten habe und die vom Bund erstatteten Rentenversicherungsbeiträge erforderlich gewesen seien, um dem Geschädigten die Stellung in der Rentenversicherung zu erhalten, die er im Zeitpunkt des Unfalls inne gehabt habe. Grundsätzlich dürfe ein Versicherungsträger nicht den Schädiger auf Ersatz des eigenen Schadens in Anspruch nehmen, den er in Gestalt einer durch den Versicherungsfall ausgelösten, vom Gesetzgeber angeordneten Leistungsverpflichtung erleide.
26Ein mit dem hier geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruch kongruenter Erwerbsschaden ist der Geschädigten X entstanden, da sie im Zeitpunkt des Unfalls rentenversicherungspflichtig als Kinderpflegerin tätig gewesen ist. Der Bundesgerichtshof hat postuliert, dass der Geschädigte, soweit wie möglich, konkrete Anhaltspunkte für die erforderliche Berufsprognose dartun müsse. Daran dürften jedoch keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden, insbesondere dann, wenn das haftungsauslösende Ereignis den Geschädigten zu einem Zeitpunkt getroffen habe, als er noch in der Ausbildung oder am Anfang seiner beruflichen Entwicklung gestanden habe und deshalb noch keine Erfolge in der von ihm angestrebten Tätigkeit habe nachweisen können. Es dürfe dem Geschädigten nicht zum Nachteil gereichen, dass die Beurteilung des hypothetischen Verlaufs mit nicht zu beseitigenden erheblichen Unsicherheiten behaftet sei. Denn es liege in der Verantwortlichkeit des Schädigers, dass der Geschädigte in einem sehr frühen Zeitpunkt in seiner Entwicklung aus der Bahn geworfen werde und dass sich daraus die besondere Schwierigkeit ergebe, eine Prognose über deren Verlauf anzustellen (BGH NJW 2011, 1148 ff, 1149).
27Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist der Senat mit einer nach § 287 ZPO für die haftungsausfüllende Kausalität ausreichenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon überzeugt, dass Frau X bei normalem Verlauf der Dinge mindestens bis zum Jahre 2015 einschließlich in ihrem Beruf erwerbstätig gewesen wäre. Anhaltspunkte dafür, warum die Berufsvita bei der jungen und offenbar gesunden Frau anders hätte verlaufen sollen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
282.
29Es ist den Beklagten allerdings dahin beizutreten, dass es das klagende Land unterlassen hat, den Erwerbsschaden der Frau X dezidiert vorzurechnen. Allerdings kann der Senat anhand der vorgelegten Unterlagen auf der Basis des § 287 ZPO eine hinreichend sichere Schätzung des Erwerbsschadens im Sinne eines Mindest-schadens vornehmen.
30Aus dem vom klagenden Land vorgelegten Gehaltsabrechnungen der Geschädigten ergibt sich ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 1.557,35 Euro sowie im Monat November einschließlich Weihnachtsgeld ein Einkommen in Höhe von 1.770,45 Euro. Daraus lässt sich ein Jahreseinkommen in Höhe von brutto 18.901,30 Euro und ein monatliches Durchschnittseinkommen in Höhe von 1.575,10 Euro errechnen. Damit ergibt sich ein Rentenbeitragsschaden wie folgt:
3108.05. bis 31.05.2010:
321.575,10 Euro x 19,9 % = 313,45 Euro : 31 x 24 = 242,67 Euro
3301.06. bis 31.12.2010:
34313,45 Euro x 7 = 2.194,15 Euro
3501.01. bis 31.12.2011:
36313,45 Euro x 12 = 3.761,40 Euro
3701.01. bis 31.12.2012:
381.575,10 Euro x 19,6 % x 12 = 3.704,64 Euro
3901.01. bis 31.12.2013:
401.575,10 Euro x 18,9 % x 12 = 3.572,33 Euro
4101.01. bis 31.12.2014: 3.572,33 Euro
4201.01. bis 31.12.2015:
431.575,10 Euro x 18,7 % x 12 = 3.534,53 Euro
44Gesamtrentenversicherungsbeitragsschaden: 20.582,05 Euro.
4540 % hiervon ergeben den ausgeurteilten Betrag.
46Einen höheren als diesen vom Senat geschätzten Mindestschaden kann das klagende Land nicht geltend machen, da es eine Darstellung der voraussichtlichen Entwicklung des Einkommens der Geschädigten X und ihres daraus resultierenden Rentenbeitragsschadens schuldig geblieben ist.
473.
48Der dergestalt errechnete Erwerbsschaden der Frau X ist gemäß § 179 Abs. 1a SGB VI auf den Bund übergegangen, als er die entsprechenden Rentenversicherungsleistungen erstattete. Der Anspruchsübergang wird auch nicht etwa dadurch gehindert, dass ein eventueller Erwerbsschaden bereits zuvor und insbesondere im Unfallzeitpunkt auf den Träger der Rentenversicherung übergegangen ist.
49Zwar kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein Erwerbsschaden auf den zuständigen Rentenversicherungsträger übergehen, wenn der Erwerbstätige zum Zeitpunkt des Unfalls bereits in einem Rentenversicherungsverhältnis zu dem Rentenversicherungsträger steht. Der Übergang erfolgt sodann nach § 119 SGB X bereits im Zeitpunkt des Unfalls, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat.
50Gleichwohl löst sich nach Auffassung des Senats ein eventuell bestehendes Konkurrenzverhältnis zwischen § 179 SGB VI und § 119 SGB X dahingehend auf, dass, insbesondere vor dem Hintergrund der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 2007, VI ZR 192/06, vom 01. Juli 2014, VI ZR 546/14 und vom 16. Juni 2015, VI ZR 416/14, ein stetiger Vorrang des § 119 SGB X zugunsten des Rentenversicherungsträgers zu verneinen ist, wenn und soweit der Bund Rentenversicherungsbeiträge erstattet, die den Erwerbsschaden des Geschädigten zu kompensieren geeignet sind. Denn es ist nicht ersichtlich, warum der Rentenversicherungsträger, der selbst keine Beiträge zur Kompensation dieses Schadens erbracht hat, Inhaber eines nach § 119 SGB X auf ihn übergegangenen Anspruchs sein soll, den ein anderer Leistungsträger erfüllt hat. Durch die Schaffung des § 179 SGB Abs. 1 a VI auf Betreiben des Bundesrechnungshofes sollte vielmehr genau für diesen Fall dem Bund eine Regressmöglichkeit an die Hand gegeben werden, wenn er den Erwerbsschaden des Geschädigten ausgeglichen hat. Andernfalls ginge die Vorschrift weitgehend ins Leere. Es kann jedoch weder dem Willen des Gesetzgebers bei Schaffung der Regressnorm noch des Bundesgerichtshofes bei Auslegung derselben entsprochen haben, den Schädiger zu entlasten, wenn durch die Leistungen des Bundes der Erwerbsschaden des Geschädigten ausgeglichen wird. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als nur eine scheinbare Konkurrenz zwischen dem Bund und dem Rentenversicherungsträger besteht. Denn mit Beginn der Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge durch den Bund an den für die Geschädigte X zuständigen Rentenversicherungsträger hatte diese keinen Beitragsschaden mehr zu verzeichnen.
51Auch die Beklagten behaupten letztendlich nichts anderes. Sämtliche von ihr vorgetragenen Leistungen an die Deutsche Rentenversicherung, die Bundesagentur für Arbeit und die B erfassen einen Zeitraum vor Beginn der Tätigkeit der Geschädigten X in der Behindertenwerkstätte mit der Folge, dass der jeweilige Regress exakt am 07.05.2010 endet. Der anders lautende und im Übrigen auch unsubstantiierte Vortrag der Beklagten, die Deutsche Rentenversicherung regressiere fortlaufend, ist daher offensichtlich unrichtig und wird zudem durch das Schreiben der Deutschen Rentenversicherung T vom 11.05.2017 widerlegt, in welchem diese mitteilt, dass sie voraussichtlich Leistungen zu gewähren und festzustellen habe, ob ein Beitragsschaden entstanden sei.
524.
53Nach dem oben Gesagten ist auch der Feststellungsantrag zwanglos begründet. Da die Geschädigte X aller Wahrscheinlichkeit nach auch in Zukunft in der Behindertenwerkstätte wird arbeiten können und der Bund entsprechende Rentenversicherungsbeiträge erstatten wird, sind entsprechende Regressansprüche für die Zukunft zu erwarten.
545.
55Die genannten Ansprüche sind nicht verjährt. Die Beklagten sind für die Voraussetzungen der Verjährung darlegungs- und beweispflichtig. Der Kläger ist seiner sekundären Darlegungslast (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17. April 2012, VI ZR 108/11) mit der Darstellung der Kenntnis des Mitarbeiters seiner Regressabteilung von dem Anspruch erst am 27.08.2015 hinreichend nachgekommen. Danach ist eine Verjährung der Ansprüche nicht gegeben, da diese gemäß den §§ 199 Abs. 1, 195 BGB erst mit Ende des Jahres 2018 hätte eintreten können, während die Klage unter dem 09.12.2016 bei Gericht eingereicht wurde.
56Soweit die Beklagten die Auffassung vertreten, das klagende Land sei verpflichtet, auch dazu vorzutragen, dass eine frühere Unkenntnis des Anspruchs nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht, ist dieser Rechtsauffassung nicht beizutreten. Es mag eine sekundäre Darlegungslast auch insoweit anzunehmen sein, wenn der Schädiger stichhaltige Tatsachen vorträgt, die eine solche grobe Fahrlässigkeit nahelegen. Dies haben jedoch die Beklagten bei weitem nicht getan. Die bloße Tatsache, dass eine Behörde ihre Ansprüche erst sechs Jahre nach Beginn der Leistungen anmeldet, begründet nach den Erfahrungen des Senats mit ähnlich gelagerten Fällen keinerlei Indiz für ein grob fahrlässiges Verhalten in deren Organisationsbereich.
57Im konkreten Fall kommt hinzu, dass die primär leistungserbringende Behörde, nämlich der Landschaftsverband Westfalen-Lippe in N, nicht identisch mit der regressierenden Behörde, nämlich der das Land Nordrhein-Westfalen vertretenden Bezirksregierung N, ist und im Übrigen mit Schreiben vom 24.08.2015 insgesamt 154 Fälle, davon lediglich acht bereits bekannte Fälle, übermittelt wurden. Allein dies erklärt den erheblichen Zeitablauf zwischen der Aufnahme der Leistungen durch den LWL und der Geltendmachung eines Regressanspruches durch das klagende Land.
586.
59Der zuerkannte Zinsanspruch ist gemäß §§ 288, 291 BGB gerechtfertigt.
607.
61Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 in Verbindung mit § 713 ZPO.