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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 2/12

Datum:
13.02.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 2/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0213.9U2.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 1 O 526/10
Schlagworte:
Vortäuschen des Vorliegens von Fördervoraussetzungen, Förderkredite, Eigenmittel, Wohnraumförderung, Tragbarkeitskriterien, Darlehnsgewährung, Refinanzierungsschaden
Normen:
§ 826, § 249 BGB; § 11 Abs. 3 WoFG
Leitsätze:

1. Wirkt die Geschäftsführerin einer Bauunternehmung vorsätzlich an einer sittenwidrigen Erschleichung von Förderzusagen und damit der Darlehnsgewährung der öffentlichen Hand an den einzelnen Bauherrn durch Täuschung über die Fördervoraussetzungen – insbesondere das Vorliegen der Tragbarkeitskriterien – mit, begründet dies ihre Inanspruchnahme jedenfalls nach § 826 BGB.

2.Im Rahmen der Schadensberechnung ist der Refinanzierungsschaden grundsätzlich ersatzfähig.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10.11.2011 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg (1 O 526/10) – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – teilweise abgeändert.

        Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen         zu 29 % diese selbst, zu weiteren 10 % die Beklagten zu 1) und 2) als Ge-         samtschuldner, zu weiteren 11 % die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamt-         schuldner, zu weiteren 21 % die Beklagten zu 1) und 4) als Gesamtschuldner         und zu weiteren 29 % die Beklagte zu 1) allein.         Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen zu 92 % diese         selbst und zu 8 % die Klägerin.         Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) tragen zu 87 %         dieser selbst und zu 13 % die Klägerin.         Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) tragen zu 33 % dieser         selbst und zu 67 % die Klägerin.         Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 4) tragen zu 45 % dieser         selbst und zu 55% die Klägerin.         Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

        Die Parteien dürfen die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in           Höhe von 110 % des ihnen gegenüber jeweils aufgrund des Urteils vollstreckba-         ren Betrages, wenn nicht der jeweils andere Teil vor der Vollstreckung Sicher-         heit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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