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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 199/17

Datum:
10.04.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 U 199/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0410.9U199.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 21 O 324/15
Schlagworte:
Schadensersatz, deckungsgleicher Vorschaden
Normen:
§ 7 StVG, § 249 BGB, § 287 ZPO
Leitsätze:

1.

Wird ein Fahrzeug in einem vorgeschädigten Bereich erneut (=deckungsgleich) beschädigt und ist die Unfallursächlichkeit der geltend gemachten Schäden deshalb streitig, muss der Geschädigte darlegen und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit i.S.v. § 287 ZPO nachweisen, dass der geltend gemachte Schaden nach Art und Umfang insgesamt oder ein abgrenzbarer Teil hiervon auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurückzuführen ist.

2.

Vom Kläger benannte Zeugen sind zum Beweis einer vollständig und ordnungsgemäß ausgeführten Vorschadensreparatur nur dann zu vernehmen, wenn das klägerische Vorbringen zu Art und Ausführung der Vorschadensreparatur ausreichend substantiiert ist; denn anderenfalls handelt es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis.

 
Tenor:

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

 
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