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1.
Der Verursachungsbeitrag eines unfallbeteiligten Kradfahrers kann nur in die nach § 17 StVG vorzunehmende Abwägung einbezogen werden, wenn dieser Verstoß - hier der Geschwindigkeitsverstoß - sich auf das Unfallgeschehen oder die Schwere der Unfallfolgen ausgewirkt hat.
2.
Das ist bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 15 km bei erlaubten 50 km/h dann nicht der Fall, wenn bei Einhaltung der erlaubten Geschwindigkeit der Kradfahrer nicht mehr über das querstehende links abbiegende Kraftfahrzeug hinweggeschleudert würde, sondern nahezu die gesamte Aufprallenergie vom Körper des Kradfahrers absorbiert wird und der Anprall an einem Teil der Karosserie erfolgt (hier A Säule und Dachkante), was nach verkehrstechnischer/medizinischer Beurteilung grundsätzlich erheblich schwerere oder gar tödliche Verletzungen verursacht.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.11.2016 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
G r ü n d e
2I.
3Der Kläger nimmt die Beklagten auf Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 21.05.2010 gegen 20.00 Uhr auf der K Straße in K ereignete. Der Kläger befuhr zu besagtem Zeitpunkt, als es noch hell und die Fahrbahn trocken war, mit seinem Roller die an der Unfallstelle gerade verlaufende K Straße in südlicher Richtung. Als der Beklagte zu 1) mit dem vom Beklagten zu 2) gehaltenen und bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten Pkw Opel Corsa die K Straße in Gegenrichtung befuhr und aus Sicht des Klägers nach links in die Straße zum C See abbiegen wollte, kam es zur Kollision mit dem bevorrechtigten Kläger, der hierbei schwer verletzt und dauerhaft erwerbsunfähig wurde.
4Der Kläger hat behauptet, er sei zum Unfallzeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h gefahren, der Unfall sei für ihn unvermeidbar gewesen. Die Beklagte zu 1) habe den Unfall durch Unaufmerksamkeit verursacht.
5Der Kläger hat beantragt,
61.
7die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch einen Betrag in Höhe von 440.000,00 Euro abzüglich bereits gezahlter 150.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.05.2010 zu zahlen;
82.
9festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, vom Kläger sämtliche materiellen und weiteren immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihren Ursprung im Verkehrsunfall vom 21.05.2010 auf der K Straße in K haben, soweit die entsprechenden Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind oder übergehen werden;
103.
11die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, dem Kläger zur Abgeltung des bereits eingetretenen Netto-Einkommensverlustes vom 02.07.2010 bis 31.12.2012 einen Teilbetrag in Höhe von 75.178,15 Euro abzüglich bereits gezahlter 39.515,33 Euro zu zahlen;
124.
13die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 20.093,15 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.
14Die Beklagten haben beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie haben behauptet, der Helm, den der Kläger zum Unfallzeitpunkt getragen habe, sei nicht verschlossen gewesen. Auch sei zum Unfallzeitpunkt das Abblendlicht an seinem Roller nicht eingeschaltet gewesen. Der Kläger sei mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren, während bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h der Unfall vermeidbar gewesen wäre.
17Das Landgericht hat die den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten als Zeugen vernommen und ferner über den Unfallhergang ein schriftliches Sachverständigengutachten des Sachverständigen T eingeholt und den Sachverständigen mündlich angehört. Sodann hat es mit Teil-Grund- und Teil-Endurteil die Klage hinsichtlich der Zahlungsanträge (Ziff. 1, 3 und 4) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, dass die Beklagten dem Kläger alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis zu 100 % zu ersetzen haben.
18Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte zu 1) treffe im Rahmen der nach § 17 Abs. 3 StVG gebotenen Abwägung die alleinige Haftung für die Unfallfolgen, da sie gegen ihre Pflicht aus § 9 Abs. 3 S. 1 StVO verstoßen habe, indem sie dem Kläger nicht die Vorfahrt gewährt habe. Der Unfall habe sich unstreitig ereignet, als sie nach links habe abbiegen wollen und zu diesem Zweck bereits auf die Fahrbahn des Klägers gefahren sei. Dies genüge als Grundlage des Anscheins einer schuldhaften Verletzung der Pflichten aus § 9 Abs. 3 StVO. Tatsachen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufes ergebe, hätten die Beklagten nicht vorgetragen.
19Demgegenüber könne ein unfallursächliches Verschulden des Klägers nicht festgestellt werden. Ohne Bedeutung für die Unfallentstehung wie auch für die Unfallfolgen sei der Umstand, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei. Aufgrund des Sachverständigengutachtens sei von einer Geschwindigkeit des Klägers von etwa 65 km/h vor der Kollision auszugehen. Jedoch auch bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h hätte der Kläger, auch wenn er dann den Kollisionsort 1,2 Sekunden später erreicht hätte, den Unfall nicht verhindern können. Stattdessen wäre er dann ungebremst im Bereich der deutlich härteren A-Säule mit dem Beklagtenfahrzeug kollidiert. Die auf den Körper des Klägers wirkende kinetische Energie wäre infolge dessen aber in etwa gleich gewesen.
20Für eine höhere Kollisionsgeschwindigkeit des Klägers spreche auch nicht die von den Beklagten bemühte Bremsspur, die von der Polizei am Unfallort aufgenommen worden sei. Nicht erwiesen sei, dass diese von dem Roller des Klägers stamme. Nach den Feststellungen des Sachverständigen zu den Kratzspuren am Schalter sowie der Schmelzperle in der Glühbirne sei das Abblendlicht am Roller des Klägers zum Unfallzeitpunkt eingeschaltet gewesen. Ebenso wenig sei erwiesen, dass der Helm des Klägers zum Unfallzeitpunkt nicht verschlossen gewesen sei. Angesichts des groben Vorfahrtsverstoßes der Beklagten zu 1) habe diese vollständig für die Unfallfolgen einzustehen.
21Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie beantragen,
22das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen,
23hilfsweise, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils,
241.
25den Schmerzensgeldanspruch des Klägers nur unter Berücksichtigung einer Mithaftung des Klägers von einem Viertel dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären,
262.
27die Anträge auf Zahlung des Einkommensschadens sowie auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten dem Grunde nach nur nach einer Quote von 75 % für gerechtfertigt zu erklären,
283.
29die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle weiteren materiellen und immateriellen Schaden auf eine Haftungsquote von 75 % zu begrenzen.
30Zur Begründung führen sie aus, das Landgericht habe nicht durch Grundurteil entscheiden dürfen, weil ungeschriebene Voraussetzung für seinen Erlass die Beachtung des Gesichtspunktes der Prozessökonomie sei mit der Folge, dass der Erlass eines Grundurteils immer dann unzulässig sei, wenn dies nicht zu einer echten Vorabentscheidung des Prozesses führe, sondern zu einer ungerechtfertigten Verzögerung und Verteuerung. Davon sei im vorliegenden Fall auszugehen, weil die Parteien nachhaltig über den Grund stritten und sicher vorhergesagt werden könne, dass die Forderung auch zur Höhe sehr streitig bleiben werde. Außerdem müsse der Anspruch zumindest in irgendeiner Höhe wahrscheinlich sein, wozu das Landgericht keine tatsächlichen Feststellungen getroffen habe.
31Zu Unrecht habe das Landgericht offengelassen, ob der Verkehrsunfall für den Kläger ein unabwendbares Ereignis gewesen sei oder nicht. Ein Idealfahrer fahre jedoch keinesfalls mit einer Geschwindigkeit von 65 km/h. Ein solcher hätte auch frühzeitig auf das Fahrmanöver der Beklagten zu 1) geachtet und festgestellt, dass die Geschwindigkeit des Pkw nicht so rechtzeitig herabgesetzt worden sei, dass der Kläger gefahrlos habe passieren können. In einer solchen Situation hätte ein Idealfahrer durch Geschwindigkeitsreduzierung und/oder Warnzeichen reagiert, was der Kläger nicht behaupte. Gehe man nicht von Unabwendbarkeit aus, hätte die Betriebsgefahr des vom Kläger benutzten Motorrollers erörtert werden müssen. Einspurige Fahrzeuge seien wegen ihrer gegenüber einem Pkw deutlich schlankeren Silhouette schlechter zu sehen, als ein zweispuriges Fahrzeug, weshalb eine besondere Betriebsgefahr für einspurige Fahrzeuge gegeben sei. Die Kammer gehe auf Basis des Gutachtens davon aus, dass auch bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h es zur Kollision der Fahrzeuge gekommen wäre. Dies sei nicht in Zweifel zu ziehen. Allerdings schließe sich hieran die Frage an, ob der Kläger bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 50 km/h in gleicher Weise verletzt worden wäre. Insoweit habe sich die Beklagte auf die ergänzende Einholung eines Sachverständigengutachtens berufen. Die Kammer habe aber lediglich den Sachverständigen T befragt, während sich die maßgebliche Frage nur durch ein medizinisches Sachverständigengutachten klären lasse.
32Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung mit näheren Ausführungen.
33Der Senat hat den Kläger gem. § 141 ZPO angehört. Der Sachverständige T hat ein ergänzendes mündliches Gutachten erstattet. Insoweit wird auf den hierüber aufgenommenen Berichterstattervermerk verwiesen.
34II.
35Die Berufung der Beklagten ist sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag unbegründet.
361.
37Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht zur Abschichtung der rechtlichen und tatsächlichen Probleme zunächst durch Teil- Grund- und Teilschlussurteil über die Haftungsfrage entschieden und dem Feststellungsantrag stattgegeben hat.
38Voraussetzung für den Erlass eines Grundurteils nach § 304 ZPO ist es, dass der Streit über den Grund entscheidungsreif, und zwar vollständig und (zumindest teilweise) im bejahenden Sinne sein muss. Dazu gehört, dass alle zum Grund gehörenden Fragen und nicht nur einzelne Anspruchselemente erledigt werden und die Bejahung des Anspruchs nicht offen bleibt (Zöller-Vollkommer, ZPO, 31.Aufl.2016, § 304, Rn. 6 m. w. N.). Darauf, ob sich die Parteien auf der Basis des Grundurteils gegebenenfalls einigen, kommt es nach der Fassung des Gesetzes nicht an, vielmehr ist gerade ein Streit auch über die Höhe des Anspruchs Voraussetzung für den Erlass eines Grundurteils. Maßgeblich ist allein, ob der Streit zum Grunde insgesamt und erschöpfend durch das Grundurteil geklärt wird.
39Die angefochtene Entscheidung hat sich zum Anspruchsgrund, nämlich der Haftung der Beklagten aus dem Verkehrsunfall, und auch der Quote dieser Haftung in Höhe von 100 % abschließend und erschöpfend geäußert. Alle Tatbestandselemente der §§ 7, 17 StVG sind geprüft und bejaht worden. Des Weiteren erfordert der Erlass eines Grundurteils die hohe Wahrscheinlichkeit, dass irgendein Schaden entstanden ist (BGHZ 110, 200 ff.). Dies ist im Hinblick auf das Schmerzensgeld schon deshalb zu bejahen, weil die von der Beklagten zu 3) geleistete Zahlung in Höhe von 150.000,00 Euro auf einer Haftungsquote von 75 % basiert, sodass eine weitere Zahlung bei einer Alleinhaftung der Beklagten schon nach ihrer eigenen Auffassung gerechtfertigt ist.
40Das Gleiche gilt für den durch den Teilvergleich der Parteien geregelten Verdienstausfall des Klägers, der ebenfalls auf Basis einer Haftungsquote von 75 % bestimmt wurde.
41Da sich die nach § 249 BGB zu beanspruchenden Rechtsanwaltskosten nach der Höhe der berechtigten Forderung richten, ergibt sich auch hier mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Nachforderung.
422.
43Die Berufung geht ebenfalls fehl, soweit sie von einer Mithaftung des Klägers für die Unfallfolgen ausgeht. Der Senat schließt sich den in allen Punkten zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung an. Angesichts des gravierenden Vorfahrtsverstoßes, den die Beklagte zu 1) begangen hat, hätte die Betriebsgefahr des vom Kläger gefahrenen Motorrollers zurückzutreten. Darüber hinaus ist hier in der Tat eine Unabwendbarkeit des Unfallereignisses i. S. d. § 17 Abs. 3 StVG zu konstatieren.Die Beklagten ziehen zu Recht die auf der Basis des verkehrsanalytischen Sachverständigengutachtens getroffene Feststellung des Landgerichts, der Kläger hätte den Unfall auch bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nicht vermeiden können, nicht in Zweifel. Soweit die Beklagten meinen, ein Idealfahrer hätte seine Geschwindigkeit bei Annäherung an die Einmündung in jedem Fall so weit reduziert, dass er auf den Fahrfehler der Beklagten zu 1) unfallvermeidend hätte reagieren können, überspannen sie die Anforderungen, die selbst an einen Idealfahrer zu stellen sind. Der Bevorrechtigte in der hier in Rede stehenden Situation darf darauf vertrauen, dass der wartepflichtige Linksabbieger ihm den Vorrang einräumen wird, solange keine Anzeichen dafür vorliegen, dass dieser den Linksabbiegevorgang einleiten und in die Fahrbahn des Bevorrechtigten einfahren würde. Zu Letzterem hat der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt, es sei für einen Verkehrsteilnehmer nicht zu erkennen, ob ein entgegenkommendes Fahrzeug seine Geschwindigkeit deutlich herabsetze oder nicht. Eine Reaktions-aufforderung bzgl. einer Temporeduzierung war hier dementsprechend auch nach den Maßstäben eines Idealfahrers vor dem tatsächlichen Einfahren der Beklagten zu 1) in die Fahrbahn des Klägers nicht gegeben.
44Der weiteren Behauptung der Beklagten, bei Einhaltung der zulässigen 50 km/h wären die gesundheitlichen Folgen für den Kläger jedenfalls wesentlich geringfügiger gewesen als sie es tatsächlich waren, ist der Senat durch ergänzende Beauftragung des Sachverständigen zu den technischen Vorfragen nachgegangen.
45Der Sachverständige hat mehrere Kollisionsversuche zwischen Pkw und Motorrad bzw. Motorroller ausgewertet und hat dem Senat im Termin zur mündlichen Verhandlung anschaulich geschildert, dass die gesundheitlichen Folgen für den Kläger höchstwahrscheinlich wesentlich gravierender, jedenfalls aber nicht weniger gravierend gewesen wären, wenn er mit 50 km/h in die Kollision gefahren wäre. Wie der Sachverständige bereits erstinstanzlich ausgeführt hat, hätte der Kläger in diesem Fall die Unfallstelle 1,2 Sekunden später erreicht mit der Folge, dass das Fahrzeug der Beklagten zu 1) weiter nach links abgebogen und der Kläger frontal gegen die A-Säule des Fahrzeuges geprallt wäre. Bei dem Aufprall auf die A-Säule wäre die gesamte Energie des Motorrollers mit einem Schlag abgebremst worden, während bei dem tatsächlichen Aufprall die Energie nur teilweise durch den Pkw abgebaut worden ist, weil der Kläger aufgesattelt wurde und über das Fahrzeug hinweggeflogen ist. Die auf den Kläger einwirkende Belastung hätte bei einem Frontalaufprall auf die A-Säule 139 m/s² betragen, während sie bei der tatsächlich stattgefundenen Kollision lediglich 32 m/s² betragen hat. Die maßgebliche Belastung wäre somit für den Kläger um ein Vierfaches höher gewesen als bei dem tatsächlich stattgefundenen Unfall. Abschließend hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass es bei derlei Unfällen sehr häufig zu einem Genickbruch des Motorrad- bzw. Rollerfahrers komme.
46Nach diesen Ausführungen des Sachverständigen haben die Beklagten ihre Behauptung, die Verletzungsfolgen wären für den Kläger bei Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h weniger gravierend ausgefallen, nicht mehr aufrechterhalten, sodass der Senat keine weitere Aufklärung durch die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens betreiben musste.
47Auch die weiteren von den Beklagten angeführten Aspekte rechtfertigen keine andere Entscheidung.
48Selbst wenn man eine Unabwendbarkeit verneinen und die Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs in eine Abwägung nach § 17 StVG einstellen wollte, erschiene es bereits im Ansatz fraglich, ob von einem einspurigen Fahrzeug schon deshalb eine erhöhte Betriebsgefahr ausgeht, weil es schlechter zu erkennen ist als ein Zweispuriges. Dies kann indes offen bleiben, denn dieser Umstand hat sich jedenfalls nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht in dem Unfallgeschehen ausgewirkt. Der Kläger war mit seinem Roller bei hellichtem Tag und freier, gerade verlaufender Strecke zum Zeitpunkt des von der Beklagten zu 1.) gefassten Anfahrentschlusses aus einer Entfernung von 70 Metern für sie zu erkennen, zumal – wie der Sachverständige ebenfalls bestätigt hat – das Abblendlicht am klägerischen Roller eingeschaltet war.
49Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 i. V. m. § 711 ZPO.
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