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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 166/17

Datum:
28.03.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 U 166/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0328.9U166.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 3 O 98/16
Schlagworte:
äußerer Schadenshergang, Unfallmanipulation
Normen:
§ 7 StVG, § 823 BGB, § 286 ZPO
Leitsätze:

Dem Geschädigten obliegen die Darlegung und der nach § 286 ZPO zu führende Beweis, dass der von ihm behauptete Unfall mit dem gegnerischen Fahrzeug an der von ihm behaupteten Stelle und zum angegebenen Zeitpunkt tatsächlich stattgefunden hat und hierdurch der behauptete Fahrzeugschaden verursacht worden ist. Steht dies nicht fest, kann andererseits aber auch nicht ausgeschlossen werden, das die beiden Fahrzeuge an anderer Stelle unter nicht dargelegten Umständen kollidiert sind, vermag dies dem Geschädigten nicht zum Erfolg zu verhelfen.

 
Tenor:

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

 
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