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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 161/17

Datum:
17.04.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 U 161/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0417.9U161.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 8 O 409/16
Schlagworte:
Insolvenzverschleppung, Darlegungslast, negatives Interesse, entgangener Gewinn, Schätzung
Normen:
§§ 15a Abs. 1 Satz 1 und 2, 17 Abs. 2, 19Abs. 1Satz 1 InsO; §§ 252, 823 Abs. 2 BGB, § 287 ZPO
Leitsätze:

1.

Zu den Anforderungen der Darlegung der Überschuldung iSd § 19 InsO und der Zahlungsunfähigkeit iSd § 17 InsO durch den darlegungs- und beweispflichtigen Anspruchsteller.

2,

Zur substantiierten Darlegung von negativem Interesse und entgangenem Gewinn als Folge einer Insolvenzverschleppung.

3.

Die Darlegungslast des Geschädigten wird hinsichtlich des entstandenen Schadens durch die Vorschriften der §§ 252 und 287 ZPO erleichtert, berechtigt das Gericht aber nicht ohne Weiteres zu einer Schätzung nach § 287 ZPO, da diese Norm nicht dazu dient, die darlegungs- und beweispflichtige Partei zu entlasten.

 
Tenor:

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

 
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