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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 149/17

Datum:
20.02.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 U 149/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0220.9U149.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 1 O 144/16
Schlagworte:
Verkehrssicherungspflicht, Festzelt, Metallplatte, Riffelmuster
Normen:
§ 823 BGB
Leitsätze:

1.

Eine mit einem sichernden Riffelmuster versehene Metallplatte ist nicht nur am Ausgangvon Festzelten, sondern auch an Rampen von Lkw's und an vielen anderen Orten üblich und zugelassen.

2.

Es ist allgemeingut, dass auf einer derartigen Metallplatte stehendes Wasser zu einer gewissen Rutschigkeit der Oberfläche führen kann, man daher bei der Begehung Vorsicht walten zu lassen hat.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 01.09.2017 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Dieser Beschluss und die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.000,00 Euro festgesetzt.

 
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