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1.
Eine mit einem sichernden Riffelmuster versehene Metallplatte ist nicht nur am Ausgangvon Festzelten, sondern auch an Rampen von Lkw's und an vielen anderen Orten üblich und zugelassen.
2.
Es ist allgemeingut, dass auf einer derartigen Metallplatte stehendes Wasser zu einer gewissen Rutschigkeit der Oberfläche führen kann, man daher bei der Begehung Vorsicht walten zu lassen hat.
Die Berufung des Klägers gegen das am 01.09.2017 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Dieser Beschluss und die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
3Die Berufung des Klägers ist offensichtlich unbegründet. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Senats, insbesondere nicht eine solche aufgrund mündlicher Verhandlung, § 522 Abs. 2 Nr. 1 – 4 ZPO.
4Der Senat hat mit Beschluss vom 12.01.2018 darauf hingewiesen, dass und aus welchen Gründen er die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen gedenkt.
5Die Stellungnahme des Klägers nötigt nicht zu einer anderen Beurteilung. Ob und wie viele Personen ihrerseits an der fraglichen Rampe gerutscht sind und diese Rutschgefahr für nicht erkennbar gehalten haben, ist für die Beurteilung einer Verkehrssicherungspflichtverletzung unerheblich. Eine Metallrampe wie die vorliegende ist gerade an den Ausgängen von Festzelten völlig üblich und auch bei Regen erkennbar vorsichtig zu begehen. Auch auf die jedenfalls keinesfalls unübliche Neigung der Rampe kommt es daher nicht an.
6Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.