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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 149/17

Datum:
12.01.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 U 149/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0112.9U149.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 1 O 144/16
Schlagworte:
Verkehrssicherungspflicht, Festzelt, Metallplatte, Riffelmuster
Normen:
§ 823 BGB
Leitsätze:

1.

Eine mit einem sichernden Riffelmuster versehene Metallplatte ist nicht nur am Ausgang von Festzelten, sondern auch an Rampen von Lkw's und an vielen anderen Orten üblich und zugelassen.

2.

Es ist Allgemeingut, dass auf einer derartigen Metallplatte stehendes Wasser zu einer gewissen Rutschigkeit der Oberfläche führen kann, man daher bei der Begehung Vorsicht walten zu lassen hat.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 01.09.2017 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg ist nach dem einstimmigen Votum des Senats offensichtlich unbegründet.

Es ist beabsichtigt, diese durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

 
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Auf diese Entscheidung folgte ein Zurückweisungsbeschluss am 20.02.2018.

 

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