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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 148/17

Datum:
18.12.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Teil-Grund- und Teilurteil
Aktenzeichen:
9 U 148/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:1218.9U148.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 11 O 366/16
Schlagworte:
Nichtberührungsunfall, unzureichende Straßenbreite, Begegnungsverkehr
Normen:
§ 7 Abs. 1 StVG, § 1 Abs. 2 StVO
Leitsätze:

1.

Allein die Anwesenheit eines Verkehrsteilnehmers an der Unfallstelle zur Unfallzeit begründet nicht bereits dessen Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG. Erforderlich ist vielmehr, dass die Fahrweise oder der Betrieb dieses Fahrzeugs zu dem Entstehen des Unfalls beigetragen haben.

2.

Reicht die vorhandene Straßenbreite für ein Passieren zweier Fahrzeuge selbst unter Außerachtlassung eines ausreichenden Seitenabstandes nicht aus, darf die Begegnung nicht dann in beiderseitiger zügiger Fahrt durchgeführt werden, wenn zwischen den sich begegnenden Fahrzeugen unter Berücksichtigung des nötigen Abstandes zum rechten Fahrbahnrand ein Seitenabstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann. Kann dieser Seitenabstand nicht eingehalten werden, muss nach § 1 Abs. 2 StVO sein Fehlen durch eine besonders vorsichtige Durchführung der Begegnung und Herabsetzung der beiderseitigen Fahrgeschwindigkeiten ausgeglichen werden. Reicht auch dies nicht, so haben beide Fahrzeugführer anzuhalten und sich darüber zu verständigen, welcher von ihnen am stehenden Fahrzeug des anderen in langsamer Fahrt vorbeifährt.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 29.08.2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels (bzgl. der Haftungsquote) - teilweise abgeändert.

Die Klage ist dem Grunde nach mit einer Haftungsquote von 40 % gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche zukünftigen Schäden aus dem Unfallereignis vom 04.05.2015 auf dem M-Weg in S-S unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote des Klägers von 60% zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen.

Hinsichtlich des Betragsverfahrens wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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