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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 140/17

Datum:
20.04.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 140/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0420.9U140.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 21 O 147/13
Schlagworte:
unzulässiges, Teilurteil, Verfahrensmangel, Zurückverweisung
Normen:
§ 7 Abs. 1 StVG; §§ 301, 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO
Leitsätze:

Macht der Geschädigte neben Schmerzensgeldansprüchen auch Ersatz des Erwerbsschadens und des Haushaltsführungsschadens geltend, so stellt sich die isolierte Zuerkennung eines Schmerzensgeldes als unzulässiges Teilurteil dar, weil die noch nachzuholenden tatsächlichen Feststellungen zum Grund und Umfang von Erwerbs- und Haushaltsführungsschaden wegen der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen nicht von der Entscheidung über den Schmerzensgeldanspruch getrennt entschieden werden dürfen.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23.08.2017 verkündete Teilurteil des Einzelrichters der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund einschließlich des ihm zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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