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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 137/16

Datum:
28.09.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 137/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0928.9U137.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 19 O 232/15
Schlagworte:
Restwert, regionaler Markt, Schadensminderungspflicht
Normen:
§ 7 Abs. 1 StVG
Leitsätze:

Die Restwertermittlung im Schadensgutachten ist anhand der Einholung dreier Restwertangebote auf dem regionalen Markt am Wohnsitz des Klägers vorzunehmen.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 09.08.2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 19. Zivilkammer des Landgerichts Essen teilweise abgeändert.

Die Beklagten bleiben als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.106,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.11.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 95 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 5 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger und die Beklagten dürfen die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger bzw. die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 
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Die Nichtlassungsbeschwerde ist vom BGH unter dem AZ VI ZR 466/18 zurückgewiesen worden.

 

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