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Die Restwertermittlung im Schadensgutachten ist anhand der Einholung dreier Restwertangebote auf dem regionalen Markt am Wohnsitz des Klägers vorzunehmen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 09.08.2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 19. Zivilkammer des Landgerichts Essen teilweise abgeändert.
Die Beklagten bleiben als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.106,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.11.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 95 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 5 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger und die Beklagten dürfen die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger bzw. die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe:
2I.
31.
4Wegen des erstinstanzlich vorgetragenen Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (Bl. 271 ff. = 280 ff. GA) Bezug genommen. Zu ergänzen ist, dass der Kläger sein Zahlungsbegehren hilfsweise auch auf einen Anspruch auf Ersatz von Benzinkosten i.H. von 103,34 € wegen des im Unfallfahrzeug verbliebenen Benzins gestützt hat (vgl. Schriftsatz vom 04.04.2016, dort S. 11, Bl. 177 GA, und Schriftsatz vom 20.06.2016, dort S. 6, Bl. 239 GA).
5Das Landgericht hat – nach Erörterung der Sach- und Rechtslage mit den Parteivertretern – Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen E (vgl. Bl. 261 ff. GA). Es hat sodann mit dem angefochtenen Urteil dem Kläger – unter Abweisung der Klage bzgl. der weitergehenden Zinsforderung – 21.180,- € sowie außergerichtliche Anwaltskosten i.H. von 464,10 €, jeweils nebst Zinsen i. H. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.11.2015, zugesprochen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
6Die Klage sei ganz überwiegend begründet.Der Kläger habe das Unfallfahrzeug zu dem im Schadensgutachten (Bl. 7 ff., 23 GA) ausgewiesenen höchsten Restwert von 9.000,- € – entsprechend dem höchsten Restwertangebot aus der Region des Fahrzeugstandortes – veräußern dürfen und insoweit nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Er habe auf die Richtigkeit der diesbezüglichen Feststellungen im Schadensgutachten vertrauen dürfen und keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit des vom Schadensgutachter festgestellten Restwertes gehabt. Solche Anhaltspunkte hätten sich insbesondere nicht daraus ergeben, dass von den seitens des Schadensgutachters zugrunde gelegten Restwertangeboten nur eines aus der Nähe des Wohnsitzes des Klägers gestammt habe und zwei weitere aus dem Bereich des Standortes des verunfallten Fahrzeuges gekommen seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass bei einem unfallbedingt nicht mehr fahrfähigen Fahrzeug durchaus – neben der Wohnsitzregion – auch die Region des Fahrzeugstandortes maßgebend sein könne (was bislang allerdings, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden worden sei) und hier der Vergleich der vom Schadensgutachter herangezogenen Angebote dem Kläger zudem Anhaltspunkte dafür gegeben habe, dass in der Region des Fahrzeugstandortes ein höherer Restwert als an seinem Wohnort erzielbar gewesen sei. Auf die von Beklagtenseite angeführten deutlich höheren Internetangebote müsse der Kläger sich von vornherein nicht verweisen lassen, da es ihm nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme darauf angekommen sei, sein verunfalltes Fahrzeug im Zusammenhang mit der Anschaffung des neuen Fahrzeugs an einen ihm vertrauten B-Vertragspartner zu veräußern. Zudem sei nach dem Beweisergebnis auch davon auszugehen, dass der Verkauf des Unfallfahrzeugs bereits am 04.06.2015 erfolgt sei, mithin vor Zugang der von der Beklagten zu 2) ermittelten – vom Kläger auch nicht etwa abzuwarten gewesenen – höheren Restwertangebote. Anhaltspunkte für eine etwaige Absprache der Beteiligten hinsichtlich der im Schadensgutachten angegebenen Restwerthöhe seien nicht ersichtlich. Die Behauptung der Beklagten, für den Schadensgutachter sei erkennbar gewesen, dass die von ihm eingeholten Restwertangebote offensichtlich zu niedrig gewesen seien, sei gem. § 296 Abs. 2 ZPO verspätet und habe deshalb keiner weiteren Sachaufklärung bedurft.Die geltend gemachte Nutzungsausfallentschädigung i.H. von 1.580,- € könne der Kläger ebenfalls beanspruchen. Schon die erheblichen Bemühungen des Klägers, die Mietwagenkosten gering zu halten, belegten nachdrücklich, dass der Kläger auf die Nutzung eines Ersatzfahrzeugs angewiesen gewesen sei. Bei der Höhe folge das Gericht der nicht zu beanstandenden klägerischen Berechnung. Auch in Fällen eines konkreten Schadens sei es dem Geschädigten nicht verwehrt, seinen Schaden pauschaliert zu berechnen.Der Kläger könne schließlich auch die zuerkannten vorgerichtlichen Anwaltskosten ersetzt verlangen, sowie Zinsen auf die zuerkannten Beträge seit Rechtshängigkeit; ein früherer Zinsbeginn sei allerdings nicht hinreichend dargetan.
7Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.
82.
9Gegen diese Entscheidung wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung, mit der sie eine Teilabänderung des angefochtenen Urteils dahingehend begehren, dass die Klage insgesamt abgewiesen werde. Zur Begründung ihres Rechtsmittels tragen die Beklagten – neben einer pauschalen Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen – ergänzend im Wesentlichen vor:
10Das Landgericht habe falsch entschieden, soweit es der Klage stattgegeben habe. Insoweit sei das angefochtene Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht fehlerhaft. Das Landgericht habe in erheblichem Umfang Vortrag und Beweiantritt der Beklagten unberücksichtigt gelassen, habe zudem jedenfalls Teile des Prozessstoffes mitsamt Beweisergebnissen fehlerhaft gewürdigt und zudem den Regelungsinhalt einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung verkannt.
11Es sei zwar im Grundsatz richtig, dass ein Geschädigter die Veräußerung seines beschädigten Fahrzeugs zu dem Preis vornehmen könne, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lasse, als Restwert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt habe, und es dem Geschädigten zudem offen stehe, sein Fahrzeug der ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem Gebrauchtwagenhändler beim Erwerb eines Ersatzwagens in Zahlung zu geben. Wie bereits in erster Instanz von den Beklagten aufgezeigt, habe indes zum einen das vom Kläger eingeholte Schadensgutachten den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Restwertermittlung gerade nicht genügt und habe deshalb der Kläger bzgl. des Restwertes nicht auf die Richtigkeit des Gutachtens vertrauen dürfen; ferner habe zum anderen der Kläger auch keineswegs seinen beschädigten PKW im Rahmen eines Ersatzerwerbes bei seiner Vertragswerkstatt bzw. einem KFZ-Händler in Zahlung gegeben.
12Es bleibe dabei, dass das vom Kläger eingeholte Schadensgutachten hinsichtlich des dort ermittelten Restwerts angesichts des erweislich tatsächlich ungleich höheren Wertes des verunfallten Fahrzeugs offensichtlich fehlerhaft gewesen sei. Hinzu komme, dass die drei in den zugrunde gelegten Restwertangeboten benannten Firmen in ihrer Gesamtheit sich gerade nicht über den maßgeblichen regionalen Bereich verhielten. Während die Restwertangebote aus H und F noch dem Bereich des Standortes des verunfallten Fahrzeuges zugerechnet werden könnten, fehle es bei dem vom Schadensgutachter herangezogenen Restwertangebot aus N an jedwedem räumlichen Zusammenhang zum Fahrzeugstandort aber auch zum Wohnsitz des Klägers in C. Im Übrigen habe der Kläger das Unfallfahrzeug nicht einmal an eine der drei Angebotsfirmen veräußert, sondern an ein gänzlich anderes Unternehmen in X (vgl. dazu den Ankaufsschein der U GbR, Bl. 38 = 136 GA); damit habe er zum Ausdruck gebracht, dass auch für ihn sowohl die gutachterlich angeführten Veräußerungsmöglichkeiten wie auch etwaige regionale Bezüge zum Fahrzeugstandort und/oder seinem Wohnort ohne Belang gewesen seien.
13Der Kläger habe ferner weder den Unfallwagen beim Erwerb eines Ersatzwagens in Zahlung gegeben noch an ein Unternehmen seines Vertrauens veräußert. Vielmehr sei der Ankauf des Unfallfahrzeugs ausweislich des Ankaufsscheins isoliert vom Neuerwerb erfolgt. Dies verdeutlichten auch die weiteren vom Kläger eingereichten Unterlagen, wonach der Unfallwagen an die Fa. U veräußert worden sei, die Bestellung des Neuwagens hingegen bei der Fa. S mit Sitz in I erfolgt sei (vgl. dazu die als Anlage B 20 übereichte Rechnung, Bl. 146 GA). Es komme dementsprechend – bzgl. der Relevanz der vorgelegten Internetangebote – nicht einmal mehr darauf an, dass der vom Landgericht vernommene Zeuge E das behauptete besondere Interesse des Klägers an einer Veräußerung des Unfallwagens gerade an das von ihm gewählte Unternehmen bei richtiger Würdigung letztlich widerlegt habe; denn nach Angaben des Zeugen habe es sich hier um das erste Geschäft des Klägers dieser Art mit dem Zeugen bzw. der Fa. U gehandelt und hätten – abgesehen von der früheren Tätigkeit des Zeugen als Verkaufsleiter beim seit Januar 2015 insolventen Autohaus T in V, wo der Kläger Kunde gewesen sei – keine persönlichen Kontakte oder Bekanntschaften bestanden; dass der Kläger bereits zuvor Service-Beziehungen zum – rechtlich von der Fa. U zu unterscheidenden – Autohaus U2 gehabt habe, sei im hier erörterten Zusammenhang ohne Belang.
14Insgesamt habe der Kläger sich bei dieser Sachlage sehr wohl auf die von der Beklagten zu 2) übermittelten deutlich höheren Restwertangebote – auch solche aus dem Internet – verweisen lassen müssen. Dabei komme es, da aus den genannten Gründen der im Schadensgutachten ermittelte Restwert nicht maßgeblich sei und der Kläger sein Unfallfahrzeug nicht zu diesem Restwert habe veräußern dürfen, letztlich nicht darauf an, ob die höheren Restwertangebote dem Kläger vor der tatsächlichen Fahrzeugveräußerung zugegangen seien. Im Übrigen überzeugten auch die diesbezüglichen Feststellungen des Landgerichts nicht. Denn aus den vorliegenden Unterlagen (insbesondere dem Schreiben der B-Bank vom 17.07.2015, Bl. 225 f. GA) ergebe sich, dass die – nur mit Zustimmung der finanzierenden B-Bank möglich gewesene – Veräußerung wirksam erst nach dem Zugang der Restwertangebote erfolgt sei. Der Verkauf des Unfallfahrzeugs sei ohnehin auch schon deshalb – unter Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht – verfrüht erfolgt, weil der Kläger nicht zunächst eine angemessene Zeit nach (mit Schreiben vom 28.05.2015, Bl. 137 GA erfolgter) Übersendung des Schadensgutachtens an die Beklagte zu 2) zugewartet habe.
15Das Landgericht habe ferner den unter Sachverständigenbeweis gestellten Vortrag der Beklagten, dem Schadensgutachter sei – bei ordnungsgemäßem Vorgehen – erkennbar gewesen, dass die von ihm eingeholten Restwertangebote offensichtlich zu niedrig gewesen seien, zu Unrecht als verspätet angesehen und zurückgewiesen. Im Kern sei hierzu – konkret zur groben Fehlerhaftigkeit des Schadensgutachtens bzgl. der schon nicht nachvollziehbaren Restwertermittlung – bereits in der Klageerwiderung unter Beweisantritt vorgetragen worden (vgl. dazu Bl. 91 ff. GA). Der Vortrag sei – auf Basis der irrigen Rechtsansicht des Landgericht zu den vorgenannten Punkten – im Hinblick auf das geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht bzgl. des analog § 255 BGB Zug um Zug abzutretenden Ersatzanspruches gegen den Schadensgutachter auch erheblich.
16Auch hinsichtlich der zuerkannten Nutzungsentschädigung könne dem landgerichtlichen Urteil nicht gefolgt werden. Eine pauschalierte Abrechnung von Nutzungsausfall sei vorliegend nicht zulässig. Zum einen habe der Schadensgutachter gerade keinen Totalschaden, sondern eine Reparaturwürdigkeit angenommen, was für den zugrunde zu legenden Restitutionszeitraum von Bedeutung sei. Ferner habe der Kläger sich gerade kein gleichwertiges und vergleichbares Ersatzfahrzeug angeschafft, sondern ein Neufahrzeug. Vor diesem Hintergrund rechne der Kläger letztlich in unzulässiger Weise fiktiv ab; jedenfalls könne eine längere Lieferzeit eines Neuwagens nicht den Beklagten angelastet werden. Die klägerische Berechnung des Nutzungsausfallschadens sei – wie bereits in erster Instanz aufgezeigt – ohnehin nicht nachvollziehbar und zum Teil widersprüchlich (Neuerwerb ausweislich Bl. 146 GA am 03.08.2015 bei vorgetragener Mietwagennutzung bis zum 07.08.2015; Einbeziehung des Zeitraums, in dem ein Leihwagen unentgeltlich zur Verfügung stand; keine Unterzeichnung des Mietvertrages durch den Kläger; Abbruch etwaiger Mietwagennutzung, der auf einen fehlenden Nutzungswillen bzw. eine fehlende Nutzungsfähigkeit hindeute, zumal statt vermeintlich entstandener Mietwagenkosten fiktive Entschädigung von Nutzungsausfall begehrt werde).
17Unberücksichtigt geblieben seien schließlich die geltend gemachten Einwände
18- der dem Kläger anzulastenden Beweisvereitelung bzgl. einer verweigerten Nachbesichtigung,
19- der bestrittenen Berechtigung des Klägers, Zahlung an sich selbst zu verlangen,
20- der streitigen Umstände der Auswahl eines in Leipzig ansässigen Schadensgutachters.
213.
22Der Kläger tritt der gegnerischen Berufung entgegen und begehrt deren Zurückweisung. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und führt dabei – neben einer pauschalen Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen – ergänzend im Wesentlichen aus:
23Das angefochtene Urteil sei weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Sämtliche Einwände der Beklagten seien vom Landgericht zu Recht als unzutreffend bzw. nicht entscheidungserheblich erachtet worden.
24Nach der Chronologie des Geschehens – in der Berufungsbegründung nochmals zusammengefasst (vgl. Bl. 353 GA) – könne dem Kläger weder eine Schadensminderungspflichtverletzung noch gar eine Beweisvereitelung angelastet werden. Die Beklagte zu 2) habe genügend Zeit gehabt, die Schadenshöhe – ggfs. durch Einholung eines eigenen Gutachtens – abzuklären. Da bis zum Ablauf der mit Anwaltsschreiben vom 28.05.2015 (Bl. 137 GA) zum 03.06.2015 gesetzten Frist weder eine Fehlerhaftigkeit des überobligationsmäßig vom Kläger unter dem 28.05.2015 übersandten Schadensgutachtens geltend gemacht noch eine eigene Begutachtung auch nur angekündigt worden sei, habe der Kläger mit am 03.06.2015 eingegangener Zustimmung des Sicherungseigentümers vom 02.06.2015 (vgl. Bl. 185 GA) das Unfallfahrzeug am 04.06.2015 verkaufen dürfen. Von einer Schadensminderungspflichtverletzung und/oder einer Beweisvereitelung hinsichtlich einer nicht ohne weiteres generell zu gewährenden Nachbesichtigung könne unter diesen Umständen keine Rede sein.
25Auch hinsichtlich der Nutzungsausfallentschädigung sei das landgerichtliche Urteil nicht zu beanstanden. Die diesbezüglichen – zudem in den mündlichen Verhandlungen beim Landgericht so nicht erhobenen – Einwände der Beklagten gingen fehl. Insbesondere belege die vorgetragene Chronologie der Ereignisse den Nutzungswillen und die Nutzungsfähigkeit des Klägers. Soweit die Beklagten statt einer Wiederbeschaffungsdauer von 20 Tagen laut Schadensgutachten die Instandsetzungsdauer von 24 Tagen laut Schadensgutachten als Grundlage für die Berechnung der Nutzungsausfallentschädigung wünschen, sei der Kläger bereit, dieses auch jetzt noch zu akzeptieren und seinen Anspruch entsprechend zu erweitern.
264.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschrift nebst Anlagen verwiesen.
28Der Senat hat den Kläger nochmals ergänzend persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf den Vermerk des Berichterstatters zum Senatstermin am 28.09.2018 Bezug genomman.
29II.
30Die Berufung der Beklagten hat überwiegend Erfolg und führt zur Teilabänderung des landgerichtlichen Urteils in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels.
311.
32Der Kläger ist zunächst zumindest aufgrund der Ermächtigung der das verunfallte Fahrzeug finanzierenden B-Bank (vgl. Bl. 252 GA) prozessführungsbefugt und kann aufgrund der in dieser Ermächtigung erteilten Einziehungsermächtigung auch Zahlung an sich selbst begehren (vgl. dazu Zöller/Althammer, ZPO, 32. Aufl., Vor § 50, Rn. 48); das vorgelegte Schreiben der Bank vom 17.07.2015 (Bl. 225 GA) steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Sollte im Rahmen der nach den glaubhaften Angaben des Klägers zwischenzeitlich erfolgten vollständigen Abzahlung des Finanzierungskredits eine Rückabtretung der Ersatzansprüche erfolgt sein, wofür Vieles spricht, wäre der Kläger ohnehin nunmehr selbst aktivlegitimiert.
33Hinsichtlich der geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten, die von der Rechtsschutzversicherung gezahlt wurden, ergibt sich die Aktivlegitimation des Klägers aus der vorgelegten Rückabtretungserklärung (vgl. Bl. 251 GA).
342.
35Die volle Haftung der Beklagten zu 1) und 2) nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2 StVG, 823 BGB i.V.m. § 115 VVG für alle unfallbedingten Schäden ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig.
363.
37Streitig ist dagegen vor allem die Höhe des zu ersetzenden Fahrzeugschadens und dabei namentlich der bei der Berechnung anzusetzende Restwert. Die Beklagte hat den geltend gemachten Wiederbeschaffungsaufwand unter Hinweis auf das von ihr unter dem 03.06.2015 übersandte Restwertangebot (vgl. Bl. 39 GA) mit 28.600,- € angesetzt und dementsprechend den – ansonsten bzgl. des Wiederbeschaffungswertes unstreitigen – Fahrzeugschaden mit insgesamt 23.400,- € reguliert (vgl. Bl. 119, 121 GA). Der Kläger will demgegenüber auf Basis eines – von ihm auch tatsächlich durch den Verkauf an die Fa. U GbR (vgl. Bl. 37 GA) realisierten – Restwerts laut Schadensgutachten (Bl. 23 GA) von 9.000,- € abrechnen und begehrt dementsprechend auf den Fahrzeugschaden weitere 19.600,- €. Dieser Mehrbetrag steht dem Kläger indes – entgegen der Auffassung des Landgerichts – nicht zu.
38a.
39Zu den bzgl. des anzusetzenden Restwertes maßgebenden höchstrichterlichen Grundsätzen sei wie folgt aus dem Urteil des BGH vom 27.09.2016 – VI ZR 673/15-, NJW 2017, 953, zitiert:
40„1. Nach ständiger Senatsrechtsprechung kann der Geschädigte, der von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Gebrauch macht und den Schaden wie im Streitfall nicht im Wege der Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben will, Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes verlangen. Als Variante der Naturalrestitution steht auch die Ersatzbeschaffung unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit. Das bedeutet, dass der Geschädigte bei der Schadensbehebung gemäߠ§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage den wirtschaftlichsten Weg zu wählen hat. Das Wirtschaftlichkeitspostulat gilt daher auch für die Frage, in welcher Höhe der Restwert des Unfallfahrzeugs bei der Schadensabrechnung berücksichtigt werden muss. Denn auch bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeugs muss sich der Geschädigte im Rahmen der wirtschaftlichen Vernunft halten (vgl. zum Ganzen: Senatsurteil vom 1. Juni 2010 - VI ZR 316/09, VersR 2010, 963 Rn. 6, mwN).
41Weiter ist in der bisherigen Rechtsprechung des Senats anerkannt, dass der Geschädigte dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Allgemeinen Genüge leistet und sich in den für die Schadensbehebung durch § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen bewegt, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs zu dem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Senatsurteil vom 1. Juni 2010 - VI ZR 316/09, VersR 2010, 963 Rn. 7, mwN). Der Geschädigte ist weder verpflichtet, über die Einholung des Sachverständigengutachtens hinaus noch eigene Marktforschung zu betreiben und dabei die Angebote auch räumlich entfernter Interessenten einzuholen (Senatsurteile vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04, VersR 2005, 381, 382; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92, VersR 1993, 769, 770) oder einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen (Senatsurteil vom 1. Juni 2010 - VI ZR 316/09, aaO), noch ist er gehalten abzuwarten, um dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs Gelegenheit zu geben, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und gegebenenfalls bessere Restwertangebote vorzulegen (vgl. Senatsurteil vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92, aaO; aA OLG Köln, NJW-RR 2013, 224, 225 und Beschluss vom 14. Februar 2005 - 15 U 191/04, BeckRS 2005, 09804). Ein vom Geschädigten tatsächlich erzielter, über dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert liegender Mehrerlös ist freilich zu berücksichtigen, wenn ihm keine überobligationsmäßigen Anstrengungen des Geschädigten zugrunde liegen (Senatsurteile vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04, VersR 2005, 381, 382; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91, VersR 1992, 457, 458).
422. Nach diesen Grundsätzen, mit denen die vom Berufungsgericht abgelehnte Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln (OLG Köln, Beschlüsse vom 16. Juli 2012 - 13 U 80/12, NJW-RR 2013, 224, 225 und vom 14. Februar 2005 - 15 U 191/04, BeckRS 2005, 09804) - wie das Berufungsgericht zutreffend sieht - nicht in Übereinstimmung zu bringen ist, begegnet die Annahme, der vom Wiederbeschaffungswert abzuziehende Restwert des Unfallfahrzeugs sei im Hinblick auf den vom Kläger tatsächlich erzielten Verkaufserlös mit 11.000 € zu bemessen, keinen rechtlichen Bedenken. Den Feststellungen des Berufungsgerichts zufolge lagen dem vom Kläger eingeholten Schadensgutachten hinsichtlich der Restwertfrage vier bei verschiedenen Unternehmen des regionalen Marktes eingeholte Angebote zugrunde, was nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteile vom 13. Oktober 2009 - VI ZR 318/08, VersR 2010, 130 Rn. 11; vom 13. Januar 2009 - VI ZR 205/08, VersR 2009, 413 Rn. 13) grundsätzlich genügt. Auch sonst begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts, für den Kläger habe kein Anlass zu Misstrauen gegenüber den Angaben des Sachverständigen bestanden, auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Senats keinen revisionsrechtlichen Bedenken. Zu weiteren Recherchen war der Kläger nach den dargestellten Grundsätzen nicht verpflichtet, ebenso wenig dazu, dem Beklagten Gelegenheit zu geben, ihm andere Verwertungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Der Kläger durfte danach von dem im Gutachten genannten Restwert von 10.750 € ausgehen und muss sich - was er nicht in Abrede stellt - unter Einschluss des erzielten Mehrerlöses von 250 € einen Betrag von 11.000 € als Restwert anrechnen lassen.
433. Durchgreifende Gründe, die dafür sprechen, die dargestellten Grundsätze zu modifizieren und dadurch auch im Streitfall zu einem anderen Ergebnis zu gelangen, sieht der erkennende Senat nicht.
44a) Entgegen der Auffassung des Landgerichts besteht auch in Anbetracht der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung der letzten Jahre kein Anlass, dem Geschädigten unter dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebots des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB oder der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB aufzuerlegen, dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer vor dem Verkauf des beschädigten Fahrzeugs die Möglichkeit einzuräumen, ihm höhere Restwertangebote zu übermitteln. Zwar mag es sein, dass der Schädiger bzw. der hinter diesem stehende Haftpflichtversicherer nicht nur ein besonderes Interesse an möglichst hohen Restwertangeboten hat, sondern auch über besondere Expertise darin verfügt, an entsprechende Angebote zu gelangen. Das ändert aber nichts daran, dass der Gesetzgeber dem Geschädigten in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Möglichkeit eingeräumt hat, die Behebung des Schadens gerade unabhängig vom Schädiger in die eigenen Hände zu nehmen und in eigener Regie durchzuführen (z.B. Senatsurteile vom 18. März 2014 - VI ZR 10/13, VersR 2014, 849 Rn. 29; vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09, BGHZ 183, 21 Rn. 13; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92, VersR 181/92, VersR 1993, 769, 770). Diese gesetzgeberische Grundentscheidung würde unterlaufen, sähe man den Geschädigten schadensrechtlich grundsätzlich für verpflichtet an, vor der von ihm beabsichtigten Schadensbehebung Alternativvorschläge des Schädigers einzuholen und diesen dann gegebenenfalls zu folgen. Gründe, die es de lege lata erlaubten, von diesem gesetzlich vorgegebenen allgemeinen Grundsatz in Bezug auf die Verwertung des beschädigten Fahrzeugs abzuweichen, sind nicht erkennbar (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04, BGHZ 163, 362, 366 f.; vom 30. November 1999 - VI ZR 219/98, BGHZ 143, 189, 194 f.; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92, aaO; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91, VersR 1992, 457; zweifelnd dagegen Lemcke, r+s 2016, 267, 268). Der Schädigerseite bleibt es im Übrigen unbenommen, im Rahmen einer möglichst frühzeitigen Kontaktaufnahme etwa durch wirtschaftliche Anreize darauf hinzuwirken, dass der Geschädigte die Verwertung des beschädigten Fahrzeugs freiwillig in die Hände des Haftpflichtversicherers legt, oder zu versuchen, dem Geschädigten auch ohne dessen Mitwirkung rechtzeitig eine günstigere Verwertungsmöglichkeit zu unterbreiten, die dieser ohne weiteres wahrnehmen kann und die ihm zumutbar ist (vgl. Senatsurteil vom 1. Juni 2010 - VI ZR 316/09, VersR 2010, 963 Rn. 9 f.).
45b) Anders als die Revision meint, ist auch der regionale Markt als Bezugspunkt für die Ermittlung des Restwerts durch die auf dem Gebrauchtwagenmarkt eingetretene Entwicklung und die - unterstellt - allgemeine Zugänglichkeit von Online-Gebrauchtwagenbörsen nicht überholt. Vorrangiger Grund für die Annahme, bei der Ermittlung des Restwerts sei grundsätzlich entscheidend auf den regionalen Markt abzustellen, war für den Senat die Überlegung, dass es einem Geschädigten - unabhängig davon, ob er im Einzelfall nach Einholung des Gutachtens dann auch entsprechend verfährt (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04, VersR 2005, 381, 382; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92, VersR 1993, 769 f.) - möglich sein muss, das Fahrzeug einer ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler bei dem Erwerb des Ersatzwagens in Zahlung zu geben (Senatsurteile vom 13. Januar 2009 - VI ZR 205/08, VersR 2009, 413 Rn. 9; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91, VersR 1992, 457; Steffen, zfs 2002, 161 f.; ders., DAR 1997, 297, 300). Das für den Kauf eines Ersatzfahrzeugs unter Inzahlunggabe des Unfallwagens notwendige persönliche Vertrauen wird der Geschädigte ohne Nachforschungen, zu denen er nicht verpflichtet ist, aber typischerweise nur ortsansässigen Vertragswerkstätten und Gebrauchtwagenhändlern, die er kennt oder über die er gegebenenfalls unschwer Erkundigungen einholen kann, entgegenbringen, nicht aber erst über das Internet gefundenen, jedenfalls ohne weitere Nachforschungen häufig nicht ausschließbar unseriösen Händlern und Aufkäufern. Dass - wie die Revision behauptet - der Fahrzeughandel über Online-Gebrauchtwagenbörsen üblicher geworden ist, ändert daran nichts. Die Befürchtung der Revision, im Falle einer Inzahlungnahme des beschädigten Fahrzeugs würden in der Praxis eher niedrigere Restwerte angesetzt, greift ebenfalls nicht durch. Denn der im Gutachten zu ermittelnde Restwert ist losgelöst von dem Fall der Inzahlungnahme bei Kauf eines Ersatzfahrzeugs zu ermitteln. Es ist deshalb nach wie vor sachgerecht, bei der Ermittlung des für eine Schadensbeseitigung im Wege der Ersatzbeschaffung erforderlichen Geldbetrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB einen Restwert des beschädigten Fahrzeugs grundsätzlich nur in der Höhe des Betrags zu berücksichtigen, der bei einer Veräußerung auf dem vom Geschädigten aus gesehen regionalen Markt erzielt werden kann.“
46Ergänzend sei noch aus dem in der vorgenannten Entscheidung u.a. angeführten Urteil des BGH vom 13.10.2009 – VI ZR 318/08, NJW 2010, 605, wie folgt zitiert:
47„a) Im Veräußerungsfall genügt der Geschädigte im Allgemeinen dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und seiner Darlegungs- und Beweislast und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 189, 193; 163, 362, 366; 171, 287, 290 f.; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - VersR 1993, 769; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - VersR 2005, 381; vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04 - VersR 2005, 1448 und vom 10. Juli 2007 - VI ZR 217/06 - aaO). Dem Geschädigten verbleibt im Rahmen der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB regelmäßig nur dann ein Risiko, wenn er den Restwert ohne hinreichende Absicherung durch ein eigenes Gutachten realisiert und der Erlös sich später im Prozess als zu niedrig erweist. Will er dieses Risiko vermeiden, muss er sich vor dem Verkauf des beschädigten Fahrzeugs mit dem Haftpflichtversicherer abstimmen oder aber ein eigenes Gutachten mit einer korrekten Wertermittlung einholen, auf dessen Grundlage er die Schadensberechnung vornehmen kann (vgl. Senatsurteile vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - aaO und vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04 - aaO).
48b) Entsprechendes hat zwar zu gelten, wenn der Geschädigte nach der Einholung eines Sachverständigengutachtens, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, im Vertrauen auf den darin genannten Restwert und die sich daraus ergebende Schadensersatzleistung des Unfallgegners sein unfallbeschädigtes Fahrzeug repariert hat und weiternutzt. Im Streitfall hat das Berufungsgericht jedoch ohne Rechtsfehler das vom Kläger vorgelegte Sachverständigengutachten nicht als geeignete Schätzungsgrundlage angesehen, weil eine korrekte Wertermittlung darin nicht hinreichend zum Ausdruck kommt.
49Beauftragt der Geschädigte - wie im Streitfall - einen Gutachter mit der Schadensschätzung zum Zwecke der Schadensregulierung, hat der Sachverständige das Gutachten unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung zum Schadensersatz bei Kfz-Unfällen zu erstellen (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - VI ZR 205/08 - VersR 2009, 413, 414). Die Bemerkungen "Restwert: Angebot liegt vor Euro 1.000,00" und "Der ausgewiesene Restwert basiert auf Angeboten von Interessenten" lassen weder erkennen, wie viele Angebote der Sachverständige eingeholt hat, noch von wem diese stammen. Letzteres ist auch für den Geschädigten von Bedeutung, weil nur dann ersichtlich ist, ob der Sachverständige die Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt ermittelt hat. Dabei hat der Sachverständige als ausreichende Schätzgrundlage entsprechend der Empfehlung des 40. Deutschen Verkehrsgerichtstags im Regelfall drei Angebote einzuholen (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - VI ZR 205/08 - VersR 2009, 413, 415).“
50Zur Frage der Zugrundelegung eines höheren Restwerts gemäß eines vom Haftpflichtversicherer übersandten Restwertangebots aus dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflichtverletzung hat der BGH schließlich in seinem Urteil vom 01.06.2010 – VI ZR 316/09, NJW 2010, 2722 ausgeführt :
51„3. ... Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass der Kläger durch den Verkauf des Unfallfahrzeugs für 800 € seine Pflicht zur Geringhaltung des Schadens gemäߠ§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB verletzt hat.
52a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats können besondere Umstände dem Geschädigten Veranlassung geben, günstigere Verwertungsmöglichkeiten wahrzunehmen, um seiner sich aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebenden Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens zu genügen. Unter diesem Blickpunkt kann er gehalten sein, von einer grundsätzlich zulässigen Verwertung des Unfallfahrzeugs Abstand zu nehmen und im Rahmen des Zumutbaren andere sich ihm darbietende Verwertungsmöglichkeiten zu ergreifen (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 189, 194; 163, 362, 367 und vom 6. März 2007 - VI ZR 120/06 - VersR 2007, 1145, 1146). Derartige Ausnahmen stehen nach allgemeinen Grundsätzen zur Beweislast des Schädigers (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 189, 194 und vom 22. November 1977 - VI ZR 114/76 - VersR 1978, 182, 183). Auch müssen sie in engen Grenzen gehalten werden und dürfen insbesondere nicht dazu führen, dass dem Geschädigten bei der Schadensbehebung die von dem Schädiger bzw. dessen Versicherer gewünschten Verwertungsmodalitäten aufgezwungen werden (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 189, 194 f.; 163, 362, 367 und vom 6. März 2007 - VI ZR 120/06 - aaO).
53b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Kläger habe durch den Verkauf des Unfallfahrzeugs zu dem vom Sachverständigen geschätzten Wert gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht verstoßen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Beklagte dem Kläger vor der Veräußerung des Fahrzeugs eine erheblich günstigere Verwertungsmöglichkeit unterbreitet, die dieser ohne weiteres hätte wahrnehmen können und deren Wahrnehmung ihm zumutbar war. Danach hatte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 9. April 2008 ein bis 29. April 2008 bindendes Restwertangebot unterbreitet, das eine Abholung des Unfallfahrzeugs gegen Barzahlung von 1.730 € garantierte und das der Kläger lediglich telefonisch hätte annehmen müssen. Die Revision zeigt keinen übergangenen Sachvortrag auf, der ein anerkennenswertes Interesse des Klägers daran begründen könnte, das Unfallfahrzeug nicht an den von der Beklagten benannten Interessenten, sondern zu einem wesentlich geringeren Preis an den von ihm ausgewählten Käufer zu veräußern.“
54b.
55Nach diesen höchstrichterlichen Grundsätzen ist entgegen der Ansicht des Landgerichts davon auszugehen, dass der Kläger mit dem Verkauf des Unfallfahrzeugs am 04.06.2015 zum Restwert laut Schadensgutachten von 9.000,- € gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen hat. Denn die Restwertermitlung im Schadensgutachten entsprach nicht den Anforderungen der Rechtssprechung, weil – wenn überhaupt – nur ein Restwertangebot aus dem nach der Rechtsprechung maßgebenden regionalen Markt im Bereich des klägerischen Wohnsitzes (C, nach Recherchen des Senats gut 40 km von N, dem Ort eines vom Schadensgutachter herangezogenen Restwertangebotes, entfernt) stammte. Der Kläger, jedenfalls aber sein bei der Schadensabwicklung eingeschalteter rechtskundiger Rechtsanwalt, dessen Verschulden der Kläger sich im Rahmen der einzuhaltenden Obliegenheiten und Schadensminderungspflichten gem. §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 BGB zurechnen lassen muss, durfte deshalb nicht auf die Richtigkeit der schadensgutachterlichen Restwertermittlung vertrauen, hätte vielmehr weitere Ermittlungen anstellen bzw. sich mit der Beklagten zu 2) insoweit vor einem Verkauf in Verbindung setzen müssen.
56In diesem Falle – davon ist angesichts der vom Kläger in der Berufungserwiderung (Bl. 353 GA) nochmals zusammengefassten Chronologie ohne weiteres auszugehen – hätte die Beklagte zu 2) auf das ihr jedenfalls bereits am 03.06.2015 vorliegende und (vgl. Bl. 126 f. GA) unter diesem Datum auch an den Kläger und dessen Rechtsanwalt versandte deutlich höhere Restwertangebot über 28.600,- € (Bl. 39 GA) hingewiesen. Dieses höhere Restwertangebot hätte der Kläger dann auch wahrnehmen müssen. Der Senat hat keine Bedenken bzgl. der Annahmefähigkeit dieses verbindlichen, eine kostenlose Abholung zusichernden Angebotes. Der Verweis des Klägers auf die Altfahrzeugverordnung (Bl. 173, 237 GA) liegt bei dem hier in Rede stehenden Angebot über immerhin 28.600,- €, das angesichts dieses Preises sicherlich nicht mit einer Entsorgung des Fahrzeugs verbunden war, ebenso neben der Sache, wie der Verweis auf eine angebliche Urheberrechtsverletzung durch evtl. Verwendung der Lichtbilder aus dem Schadensgutachten ggü. dem Restwertanbieter, die – selbst bei Unterstellung einer Urheberrechtsverletzung – der Bejahung eines annahmefähigen Restwertangebotes nicht entgegenstünde (Gegenteiliges vermag der Senat auch der vom Kläger zitierten urheberrechtlichen Entscheidung BGH, MDR 2010, 1136 nicht zu entnehmen). Der Senat vermag angesichts der gewaltigen Preisdifferenz auch ansonsten keinen tragfähigen Grund zu erkennen, aus welchem dem Kläger etwa die Annahme des von der Beklagten eingeholten Restwertangebots nicht zumutbar gewesen sein könnte; die Ortsansässigkeit des tatsächlichen Ankäufers, der Fa. U, und deren Verbindung zum B-Service-Betrieb, bei dem der Kläger Kunde ist, reichen als Grund für eine Unzumutbarkeit keineswegs aus.
57Hinsichtlich eines Betrages von 19.600,- € hat mithin die Berufung der Beklagten Erfolg, ohne dass es noch auf die Fragen einer – ohnehin fraglichen – Beweisvereitelung und eines Zurückbehaltungsrechts im Hinblick auf etwa abzutretende Ersatzansprüche gegen den Schadensgutachter ankäme.
584.
59Hinsichtlich der in dieser Instanz ferner noch in Streit stehenden Nutzungsausfallentschädigung kann der Kläger lediglich 1.106,- € (= 14 x 79,- €) beanspruchen (statt geltend gemachter und vom Landgericht zuerkannter 20 x 79,- € = 1.580,- €).
60Eine fühlbare Nutzungsbeeinträchtigung – das Unfallfahrzeug war nicht mehr fahrfähig – und auch Nutzungswillen/-fähigkeit hat das Landgericht für den streitgegenständlichen Zeitraum von 20 Tagen ab 02.06.2015 grundsätzlich zu Recht bejaht. Der Umstand, dass der Kläger von seinem Autohaus kostenlos ein Fahrzeug in der Zeit vom 02.- 15.06.2015 zur Verfügung gestellt bekommen hatte, ändert an der fühlbaren Nutzungsbeeinträchtigung nichts, sollte durch diese Zurverfügungstellung eines Fahrzeuges zur Überbrückung (vgl. Bl. 194 GA) doch sicherlich nicht der Schädiger begünstigt werden (vgl. dazu allgemein nur Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 249, Rn. 42; a.M., aber aus Sicht des Senats nicht überzeugend und auch eine andere Fallgestaltung betreffend OLG Thüringen, NZV 2009, 388). Es stellt nach Auffasung des Senats auch für sich genommen keine unzulässige Vermengung konkreter und fiktiver Schadensberechnung dar, wenn für die Ausfallzeit, in welcher kein Mietfahrzeug kostenpflichtig angemietet wurde und man sich mit einem kostenlos von Dritten zur Verfügung gestellten Fahrzeug beholfen hat, eine abstrakte Nut-zungsausfallentschädigung begehrt wird. Für die Zeit ab 16.06.2015, in welcher der Kläger wiederum einen kostenpflichtigen Mietwagen genommen hat (vgl. dazu Bl. 195 GA), kann der Kläger allerdings die auch für diesen Zeitraum geltend gemachte Nutzungsausfallentschädigung nicht verlangen; insoweit müsste er – was nicht geschehen ist – schon konkret und nachvollziehbar seinen Schaden in Form der auf den geltend gemachten Zeitraum bis 22.06.2015 entfallenden Mietwagenkosten abrechnen (vgl. zum Ganzen allgemein nur Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 249, Rn. 40 ff.). Hinsichtlich der vom Kläger und dem Landgericht – unter Mitberücksichtigung der (als solcher auch von Beklagtenseite auch nicht beanstandeter) Schadensfeststellungs- und Überlegungszeit – zugrunde gelegten Restitutionszeit von insgesamt 35 Tagen incl. der bereits regulierten ersten Anmietzeit (Bl. 177 GA), hat der Senat keine durchgreifenden Bedenken. Die Verzögerungen durch die Anschaffung eines Neufahrzeugs hat der Kläger selbst nicht mit eingerechnet, spielt hier also keine Rolle.
61Insgesamt war dem Kläger nach alledem eine Nutzungsausfallentschädigung nur für die Zeit vom 02. – 15.06.2015 einschließlich, also für 14 Tage zu je 79,- € ein Betrag von 1.106,- € zuzusprechen.
625.
63Soweit der Kläger hilfsweise auch noch einen Anspruch auf Ersatz von Benzinkosten wegen des im Unfallfahrzeug verbliebenen Benzins i.H. von 103,34 € geltend macht, ist ein solcher Anspruch zu verneinen. Insoweit folgt der Senat der hierzu bislang – soweit ersichtlich – einzig ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung, konkret derjenigen des OLG Düsseldorf (Urteil vom 10.01.2017 – I-1 U 46/16, MDR 2017, 453, dort Rn. 37 ff. bei juris.), auf das insoweit verwiesen wird.
646.
65Auf den danach in der Hauptsache lediglich zuzuerkennenden Betrag von 1.106,- € kann der Kläger die vom Landgericht lediglich zugesprochenen Rechtshängigkeitszinsen beanspruchen.
66Weitergehende vorgerichtliche Anwaltskosten – über die bereits regulierten, nach einem Gegenstandswert (entsprechend dem Regulierungsbetrag von insgesamt 28.141,50 €; vgl. Bl. 86 f. GA) von bis 30.000,- € berechneten 1.358,86 € (vgl. Bl. 121, 200 GA) hinaus – kann der Kläger nicht ersetzt verlangen, da seine Mehrforderungen – bis auf den keinen Gebührensprung verursachenden Nutzungsausfall von 1.106,- € - unbegründet sind .
677.
68Nach alledem war das landgerichtliche Urteil in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang zugunsten der Beklagten abzuändern und war die Berufung der Beklagten im Übrigen zurückzuweisen.
69Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
70Eine Revisionszulassung war nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die maßgebenden Fragen sind solche des Einzelfalles.