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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 12/18

Datum:
23.03.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 U 12/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0323.9U12.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 2 O 330/16
Schlagworte:
Vorschaden, Nachweis fachgerechter Reparatur
Normen:
§ 7 StVG; § 823 BGB; § 249 BGB
Leitsätze:

1.

Liegen deckungsgleiche Vorschäden vor, obliegt es dem Geschädigten, substantiiert zur fachgerechten Reparatur der Vorschäden vorzutragen.

2.

Ein Hinweis auf das Schadensgutachten reicht hierzu nicht aus. Das erst recht, wenn sich daraus nicht ergibt, dass der Schadensgutachter überhaupt die Vorschäden berücksichtigt hat, obwohl er selbst einen dieser Vorschäden begutachtet hat.

 
Tenor:

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

 
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