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Oberlandesgericht Hamm, 9 UF 211/17

Datum:
27.02.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
7. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 UF 211/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0227.9UF211.17.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Lemgo, 9 F 73/17
Schlagworte:
Wohnungszuweisung
Normen:
BGB § 1568a, BGB § 985
Leitsätze:

Zum Erlöschen des Anspruchs auf Wohnungsüberlassung ein Jahr nach Scheidung.

Zur Abgrenzung des Wohnungszuweisungsverfahrens zur Geltendmachung eines dinglichen Herausgabeanspruchs nach § 985 BGB.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 06.12.2017 wird der am 03.11.2017 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Lemgo abgeändert und der Antrag des Antragstellers, ihm die bislang von der Antragsgegnerin genutzte Wohnung im Haus I-str. #, ##### C T zur alleinigen Nutzung zuzuweisen, und der Antragsgegnerin aufzugeben, die vorgenannte Wohnung unter Mitnahme ihrer persönlichen Sachen zu räumen und an den Antragsteller herauszugeben und ihm sämtliche Schlüssel für die Wohnung samt Keller- und Briefkastenschlüssel zu übergeben, zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

 
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