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Oberlandesgericht Hamm, 8 U 50/17

Datum:
05.12.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 U 50/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:1205.8U50.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 4 O 361/16
Schlagworte:
internationale Zuständigkeit, Aktienoptionen
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a); EuGVVO Art. 6 Abs. 1, 17 Abs. 1, 21 Abs. 2, Abs. 1 lit. b); ZPO §§ 21, 23, 29, Rom I-VO Art. 3 Abs. 1, 4 Abs. 2, Abs. 3
Leitsätze:

Zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Klage auf Gewährung von Aktienoptionen gegen die Konzernmutter der Arbeitgeberin, wenn die Beklagte ihren Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika hat.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 16.03.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung aus beiden Urteilen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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I.                     

1.                    

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2.                    

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II.                   

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I.                     

28 29

II.                   

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1.                    

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2.                    

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3.                    

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III.                

55 56
 

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