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Oberlandesgericht Hamm, 8 U 2/18

Datum:
07.03.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 U 2/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0307.8U2.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 25 O 90/17
 
Tenor:

Auf die Berufungen des Verfügungsbeklagten und der Drittverfügungswiderklägerin wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 23.11.2017 abgeändert.

Die einstweilige Verfügung vom 07.11.2017 (vormals 12 0 391/17 Landgericht Münster) wird aufrechterhalten.

Die einstweilige Verfügung vom 08.11.2017 wird aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten tragen die Verfügungsklägerin und Drittverfügungswiderbeklagte (X Verwaltungs GmbH) zu 75 % und die Drittverfügungswiderbeklagte (H) zu 25 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Drittverfügungswiderklägerin (X GmbH & Co. KG) tragen die Verfügungsklägerin und Drittverfügungswiderbeklagte (X Verwaltungs GmbH) und die Drittverfügungswiderbeklagte (H) je zur Hälfte.

Die außergerichtlichen Kosten des Verfügungsbeklagten (Y1) trägt die Verfügungsklägerin und Drittverfügungswiderbeklagte (X Verwaltungs GmbH).

Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
1

Gründe

2

I.                     

3

II.                   

4 5 6 7

III.                

1.                    

8

2.                    

9

3.                    

10

4.                    

11 12 13 14 15 16 17 18 19 20

5.                    

21 22 23 24 25 26 27 28

IV.                

29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40

I.                     

41

1.                    

42 43 44

2.                    

a)                   

45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58

b)                   

59

II.                   

60

1.                    

61 62

2.                    

63

III.                

64 65
 

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