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Oberlandesgericht Hamm, 7 U 58/17

Datum:
14.12.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 U 58/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:1214.7U58.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 25 O 331/16
Schlagworte:
negative Feststellungsklage, Restschuldbefreiung, Verurteilung, Steuerstraftat, Streitgegenstand
Normen:
§ 302 InsO
Leitsätze:

1. Die negative Feststellungsklage, dass eine Forderung nicht gem. § 302 Nr. 1, 3. Alt. InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist, fällt in die Zuständigkeit der Zivilgerichte (entgegen BFH ZinsO 2018, 2674).

2. Die von § 302 Nr. 1, 3. Alt InsO geforderte rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung muss bis zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung vorliegen und nicht schon beim Schlusstermin.

3. In welchem Umfang eine Verblindlichkeit gem. § 302 Nr. 1, 3. Alt. InsO von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen ist, richtet sich danach, inwieweit sich die zur Tabelle angemeldete Steuerforderung und die in der strafgerichtlichen Verurteilung gem. § 267 StPO niederzulegende Berechnung der Steuerverkürzung decken. Nach der AO geschuldete Zinsen unterfallen demnach der Ausnahme nach § 302 Nr.1, 3. Alt InsO nur, wenn sie Gegenstand der strafrechtlichen sind (entgegen BFH ZinsO 2018, 2674).

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung das am 10.07.2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund (25 O 331/16) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass es sich bei der von dem beklagten Land im Insolvenzverfahren 253 IN 160/14 Amtsgericht Dortmund zur lfd. Nr. 21 angemeldeten Forderung i.H. eines 16.205,15 € übersteigenden Betrages um eine Forderung handelt, die nicht gem. § 302 Nr. 1 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 16 % und das beklagte Land zu 84 %.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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