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Oberlandesgericht Hamm, 7 U 4/18

Datum:
13.04.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 U 4/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0413.7U4.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 21 O 72/16
Schlagworte:
Schmerzensgeldbemessung, Vorschäden
Normen:
§§ 7, 18, 11 S. 2 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG
Leitsätze:

1. Im Rahmen der Bemessung eines Schmerzensgeldes ist sowohl für die Ausgleichsfunktion als auch in besonderem Maße für die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes der Grad der Verursachung von Bedeutung, mit welchem die schädigende Handlung zu den Leiden des Verletzten beigetragen hat.

2. Wenn die Gesundheitsbeeinträchtigungen Auswirkungen einer Schadensanfälligkeit sind, kann es geboten sein, in die Billigkeitsentscheidung miteinzubeziehen, inwieweit die körperlichen Beschwerden des Verletzten einerseits durch den Unfall und andererseits durch die vorher vorhandene krankhafte Anlage verursacht wurden.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 15.11.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund (Az. 21 O 72/16) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 6.400,00 EUR festgesetzt.

 
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