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Oberlandesgericht Hamm, 7 U 39/17

Datum:
06.02.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 U 39/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0206.7U39.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 19 O 252/15
Schlagworte:
Autobahn, Richtgeschwindigkeit, Fahrstreifenwechsel
Normen:
§§ 7, 17, 18 StVG, §§ 1, 3, 4 StVO
Leitsätze:

Auch wenn der Auffahrende maßvoll die empfohlene Richtgeschwindigkeit überschreitet, verwirklicht sich die mit der Überschreitung der Richtgeschwindigkeit verbundene Gefahr des Ver- und Unterschätzens der Annäherungsgeschwindigkeit des rückwärtigen Verkehrs nicht, wenn der die Fahrstreifen wechselnde den rückwärtigen Verkehr gar nicht beachtet.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen (19 O 252/15) vom 28.04.2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels tragen die Beklagten.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.537,81 EUR festgesetzt.

 
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