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Oberlandesgericht Hamm, 7 U 33/17

Datum:
31.08.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 U 33/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0831.7U33.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 8 O 199/16
Schlagworte:
Unfallmanipulation, nicht kompatible Vorschäden
Normen:
§§ 7, 17, 18 StVG
Leitsätze:

1. Das Vorhandensein nicht offenbarter, nicht kompatibler Vorschäden stellt kein eindeutiges Indiz für ein manipuliertes Unfallgeschehen dar; vielmehr bestehen zwei alternativen: Denkbar ist zum einen, dass der vermeintlich Geschädigte in kollusivem Zusammenwirken mit dem Unfallverursacher in eine weitere Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt hat, um sowohl einen Vorschaden als auch den neuen Schaden abzurechnen; ebenso denkbar ist aber auch, dass es sich nicht um ein fingiertes Unfallgeschehen handelt und der Geschädigte "lediglich" die günstige Gelegenheit des neuen Unfalls für eine Abrechnung von nicht auf dem Unfall beruhenden Schäden zu nutzen versucht.

2. Die Indizwirkung des Umstands, dass es sich bei dem Unfallhergang - aufgrund geringer Verletzungsgefahr, beträchtlicher Schadenshöhe und eindeutiger Haftungslage - um einen für Unfallmanipulationen besonders geeigneten Hergang handelt, kann im Einzelfall durch seine auch mit Blick auf das Randgeschehen gegebene Plausibilität relativiert werden.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 15.03.2017 verkündete Urteil des Einzelrichters des Landgerichts Bielefeld (Az. 8 O 199/16) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 8.811,46 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.08.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Kläger zu 66 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 34 %. Der Kläger trägt auch die Kosten der Nebenintervention zu 66 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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