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Oberlandesgericht Hamm, 7 U 12/17

Datum:
14.12.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Schlussurteil
Aktenzeichen:
7 U 12/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:1214.7U12.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Siegen, 1 O 70/12
 
Tenor:

Von den Gerichtskosten 1. Instanz tragen der Kläger zu 1) 60 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 40 %. Die Beklagten als Gesamtschuldner tragen die außergerichtlichen Kosten 1. Instanz des Klägers zu 1) und der Streithelferin zu 1) zu 40 %. Der Kläger zu 1) trägt die außergerichtlichen Kosten 1. Instanz der Beklagten, des Streithelfers zu 2) sowie der Streithelferin zu 3) zu 60 %. Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt.

Von den Gerichtskosten 2. Instanz tragen der Kläger zu 1) 40 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 60 %. Die Beklagten als Gesamtschuldner tragen die außergerichtlichen Kosten 2. Instanz des Klägers zu 1) und der Streithelferin zu 1) zu 60 %. Der Kläger zu 1) trägt die außergerichtlichen Kosten 2. Instanz der Beklagten, des Streithelfers zu 2) sowie der Streithelferin zu 3) zu 40 %. Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt.

 
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